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1Nd25/00•OGH 1Nd25/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1.) Hermann J***** und 2.) Maria Anna J*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller beabsichtigen eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen (auch) einzelner Richter des Oberlandesgerichts Linz zu erheben. Sie beantragten dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom angerufenen Landesgericht Ried i.I. abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluss vorliegt - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel AHG2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).
Dabei ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
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