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13Ns15/00•OGH 13Ns15/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2000 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in der Dienststrafsache Ds 8/00 des Obersten Gerichtshofes gegen Dr. Gerhard S***** gemäß § 65 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann ist in der Dienststrafsache Ds 8/00 des Obersten Gerichtshofes als befangen anzusehen.
Gründe:
In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, zeigte am 11. August 2000 an, dass er als damaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldigten abgelehnt hatte, gewesen war und bereits dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen hatte (vgl Ds 6/97 des Oberlandesgerichtes Wien).
Diese Umstände stellen solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der §§ 15 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 2, 6).
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