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12Os17/00•OGH 12Os17/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Majid D***** K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Majid D***** K*****, Tahere G***** und Manuela L***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 30. Oktober 1999, GZ 14 Vr 20/98-379a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, der Angeklagten, deren Verteidiger Dr. Haslbauer, Dr. Greil und Mag. Schilchegger-Silber sowie des Dolmetschers Farzad Forghani-Arani zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden die iranischen Staatsangehörigen Majid D***** K***** und Tahere G***** sowie die österreichische Staatsbürgerin Manuela L***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, Letztere als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Darnach haben am 1. Jänner 1998 in Vöcklabruck
I. Majid D***** K***** und Tahere G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Rahim P***** durch Versetzen von Schlägen und zwei Messerstichen in die linke Brust- und Lendenregion (vorsätzlich) getötet und
II. Manuela L***** zu dieser strafbaren Handlung dadurch beigetragen, dass sie in Kenntnis des Tatplans ein Kraftfahrzeug zum Abtransport der Leiche anmietete, sowie beim "Verbringen" und Versenken der Leiche im Mondsee half.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellten Hauptfragen (I bis III) jeweils stimmenmehrheitlich bejaht, die nur hinsichtlich Tahere G***** gestellten Zusatzfragen nach Notwehr und Putativnotwehr (II/a) sowie Notwehrüberschreitung (II/b) dagegen stimmeneinhellig verneint. Folglich blieben die auf eine Tatqualifikation nach §§ 76, 86, 87 Abs 2 zweiter Fall, 295, 299 Abs 1 StGB jeweils gerichteten Eventualfragen (I bis XI) ebenso unbeantwortet wie die dazu gestellten Zusatzfragen (I, III bis VI).
Die dagegen von den Angeklagten jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 4, 6 und 10a, von Majid D***** K***** überdies der Z 9 und von Tahere G***** (auch) der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO liegen nicht vor.
Unzutreffend ist zunächst die Behauptung (Z 4), der Zeuge Josef O***** habe sich durch seine Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen des unerlaubten Besitzes und der Weitergabe "verbotener" Waffen und Drogen ausgesetzt, sei über das ihm deshalb zustehende Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) aber nicht belehrt worden und seine Aussage daher nichtig (§ 152 Abs 5 StPO).
Eine konkrete Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 WaffG käme nach den vor der Gendarmerie (331 f/III), dem UR (ON 109/III) und in der Hauptverhandlung (705 f/VI) dazu gleichlautend gemachten Angaben dieses Zeugen nur wegen des behaupteten Besitzes und der mit Manuela L***** zwar besprochenen, aber mangels weiteren Kaufinteresses nicht realisierten Weitergabe einer ihm gehörigen Gaspistole in Betracht. Da es sich dabei aber, sollte es überhaupt eine Waffe gewesen sein (Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 § 50 WaffG E 4), jedenfalls um keine Schusswaffe oder verbotene Waffe handelte, und ein Waffenverbot (§ 12 WaffG) nach der Aktenlage auszuschließen ist, schied insoweit eine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von vornherein aus. Alle weiteren Angaben dieses Zeugen beziehen sich lediglich auf den Bericht über ein an ihn von L***** herangetragenes, von ihm objektiviertermaßen aber abgelehntes Ansinnen, die Gaspistole "aufzubohren" und mit einem Schalldämpfer auszustatten sowie ihr LSD oder Rohypnol-Tabletten zu verschaffen. Dadurch wurde fallbezogen ausschließlich die Angeklagte L***** strafrechtlich belastet.
In Ansehung des von Josef O***** (nur) in der Hauptverhandlung (706/VI) lediglich ganz allgemein einbekannten Naheverhältnisses zu Drogen hatte sich auf Grund seines dazu zuvor am 15. Februar 1999 abgelegten umfassenden Geständnisses in dem gegen ihn deshalb zum AZ ***** beim Landesgericht Wels anhängig gewesenen Strafverfahren die Selbstbelastungsgefahr bereits realisiert, sodass dem Zeugen in Ermangelung einer durch seine Aussage neuerlich aktualisierten Gefahrenlage - er wurde dazu in der Hauptverhandlung gar nicht befragt - auch in diesem Umfang ein Entschlagungsrecht nicht zustand.
Der Verwertung dieser Aussage stand daher kein prozessuales Hindernis im Wege.
Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten Majid D***** K***** steht auf Grund der Abweisung seines Protokollberichtigungsantrages (ON 401, 402/VII) endgültig fest, dass die Angeklagten vom wesentlichen Inhalt der Aussagen der in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen Bettina T***** und Josef O***** tatsächlich in Kenntnis gesetzt wurden (635, 753/VI). Dem Einwand, dem gesetzlichen Auftrag dazu (§ 250 Abs 1 StPO) sei nicht voll entsprochen worden (Mayerhofer StPO4 § 250 E 5), ist solcherart der Boden entzogen.
Die behauptete weitergehende Informationspflicht wird von Majid D***** K***** mit dem lapidaren Hinweis auf bestehende Aussagedivergenzen gegenüber den Depositionen dieser Zeugen im Vorverfahren prozessordnungswidrig (und demgemäß ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung) nicht substantiiert (§ 285a Z 2 StPO). Soweit sich auch Manuela L***** darauf beruft (Z 4), vermag sie keinen plausiblen Grund für detaillierte Vorhalte anzugeben. Die von ihr aufgezeigten Abweichungen in den Angaben des Zeugen Josef O***** (707, 709/VI) lassen nämlich den sie betreffenden allein entscheidenden Kern dieser Aussage unberührt, wonach sie sich zeitnah zur Ausführung des nach eigenen Angaben gegenüber Bettina C***** zwischen ihrem Geliebten D***** K***** und ihr "bis ins kleinste Detail" besprochenen Verbrechens (ON 73, 74/II), eine mit einem Schalldämpfer ausgestattete Schusswaffe besorgen wollte und von diesem Vorhaben erst nach der Ermordung des Rahim P***** Abstand nahm.
Inwieweit diese Angeklagte überdies dadurch beschwert sein sollte, dass es das Gericht angeblich unterließ, Tahere G***** sämtliche Zeugenaussagen übersetzen zu lassen, ist weder aus ihrer Beschwerde noch sonst erkennbar und hat daher auf sich zu beruhen.
Es versagen aber auch sämtliche Einwände der Beschwerdeführer gegen das Fragenschema (Z 6).
Die Stellung einer Eventualfrage wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung der Tat kommt nicht schon bei der rein theoretischen Möglichkeit einer anderen Tatvariante sondern erst dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung konkret ein Beweisergebnis darauf hindeutet. Das war hinsichtlich einer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers D***** K***** nicht der Fall, weil dieser Angeklagte überhaupt jedwede Tatbeteiligung leugnete, seine Ehefrau G***** im Einklang damit eine allein von ihr in Notwehr verursachte Tötung des Rahim P***** behauptete und die gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten diese Einlassungen zwar nicht sicher widerlegten, hinsichtlich eines Tatbeitrags oder einer Bestimmung zum Mord durch einen der Angeklagten naturgemäß aber keine Aussage enthalten.
Mit seiner weiteren Beschwerde bleibt Majid D***** K***** jede Begründung dafür schuldig, inwieweit die nach einzelnen Verfahrensergebnissen gleichfalls eröffnete Möglichkeit, dass er Rahim P***** auf Grund einer angeblichen Vergewaltigung seiner Ehefrau allein tötete, als Eingriff in die Rechte eines schuldlosen Dritten (Leukauf/Steininger Komm3 § 10 RN 2) gewertet werden und deshalb eine Zusatzfrage nach entschuldigendem Notstand (§ 10 StGB) erfordert haben könnte.
Durch die von Tahere G***** bezeichneten Aussagen der Angeklagten L***** (325 f/II) und der Zeugin Bettina C***** (verehelichte T*****) (ON 73, 74/II, 611 f/VI), wonach sie bei der allein von ihrem Ehemann begangenen Tat angeblich (zwar) nur zugesehen, das Mordopfer jedoch - von ihrer Beschwerde prozessordnungswidrig ignoriert - dazu zuvor in ihre Wohnung gelockt habe, war weder eine alleinige Tatbestandsverwirklichung (§ 75 StGB) durch den Angeklagten D***** K***** noch ein Verhalten der Beschwerdeführerin indiziert, das eine Qualifikation als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 StGB erlaubt hätte. Es war daher für diese Varianten im Fragenschema auch keine Vorsorge zu treffen.
Ist eine Notwehrüberschreitung in keiner Weise indiziert, kommt eine darauf gerichtete Zusatzfrage ebensowenig in Betracht wie eine Eventualfrage nach einem insoweit fahrlässigen Handeln. Verfahrensergebnisse, die im konkreten Fall für eine Notwehrüberschreitung sprechen könnten, werden von der Beschwerdeführerin G***** mit der lapidaren Reklamation einer Eventualfrage nach § 80 StGB nicht bezeichnet und liegen nach ihrer diesbezüglich allein als Beweisquelle in Betracht kommenden Verantwortung auch nicht vor. Darnach warf sie Rahim P*****, nachdem er sie bereits einige Zeit zuvor einmal vergewaltigt hatte, unmittelbar vor der Tat, und zwar ohne Beobachtungsmöglichkeit durch ihren in einem anderen Raum aufhältigen Ehegatten, plötzlich auf die Couch, öffnete seinen Hosengürtel und setzte sich auf ihre Füße. Dabei hielt er ihr so fest den Mund zu, dass sie am Schreien gehindert war und Erstickungsangst bekam, weil sie wegen einer Verkühlung nicht durch die Nase atmen konnte. Erst daraufhin erfasste sie ein zufällig am Tisch liegendes Messer und stach den Mann in die linke Seite (S 233 f, ON 171/IV; 404 f/VI). Diese Verantwortung bedingt, sollte sie für glaubwürdig befunden werden, die Zubilligung rechtfertigender Notwehr, lässt aber für eine allfällige Notwehrüberschreitung keinen Raum. Dass den Geschworenen dessen ungeachtet eine (von ihnen im Übrigen einstimmig verneinte) Frage nach Notwehrüberschreitung gestellt wurde, gereichte der Beschwerdeführerin bei dieser Konstellation nicht zum Nachteil und kann daher auf sich beruhen.
Durch welches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die von Tahere G***** überdies vermisste Zusatzfrage in Richtung einer von ihr zu Gunsten des Majid D***** K***** geleisteten (allenfalls putativen) Nothilfe gestützt werden könnte, ist ihrer Beschwerde gleichfalls nicht zu entnehmen, sodass sich diesbezüglich jede weitere Erörterung erübrigt.
In Ermangelung einer Beschwerdelegitimation gilt dies auch insoweit, als sie und Manuela L***** Fehler des allein den Angeklagten D***** K***** betreffenden Fragenschemas behaupten.
Da die Rechtsbelehrung nur in Bezug auf solche Fragen angefochten werden kann, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 20), geht schließlich auch die auf den Tatbestand des § 286 StGB bezogene Instruktionsrüge (Z 8) der Angeklagten G***** ins Leere.
Darin, dass die Laienrichter die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes sowohl beim Angeklagten D***** K***** als auch bei Tahere G***** bejahten, der tödliche Messerstich aber nur von einem Täter stammen kann, liegt - der Beschwerde (Z 9) des Majid D***** K***** zuwider - angesichts der Haftung des Mittäters auch für die Ausführungshandlungen des jeweils anderen (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 21) kein Widerspruch.
Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Z 10a) der Angeklagten.
Ungeachtet ihres Vorbringens findet der Wahrspruch der Geschworenen im gesamten Verfahrensergebnis nämlich hinreichend Deckung. Dazu zählt nicht nur das - auch die beiden unmittelbaren Täter jeweils eindeutig belastende - Geständnis der Angeklagten L***** gegenüber Bettina T***** (ON 73, 74/II, 611 f/VI), der Gendarmerie (335 f/I, 129 f/II) und zunächst auch dem Untersuchungsrichter (349a/I) sowie das Mordgeständnis des Majid D***** K***** gegenüber seinem Freund Hamid K***** laut dessen ursprünglichen Angaben (399a/II; ON 130/III), sondern auch das damit harmonierende aktenkundige Verhalten der drei Angeklagten vor und nach der Tat, ihre in sich widersprüchliche und zahlreichen Beweisergebnissen (467, 469, 473, 491/V; 530 f/VI) entgegenstehende Verantwortung (349a verso f/I, 185 f, 233 f/IV; ON 171, 173/IV; 296 f, 404 f, 446 f, insbesondere 472, 473/VI) sowie die dabei gewählte Strategie, sie der jeweiligen Beweissituation anzupassen (325, 339, 340, 412, 417/VI). An dieser Beurteilung ändert weder der Umstand etwas, dass die gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten mit der Einlassung der Angeklagten D***** K***** und G***** nur teilweise (537, 538, 542/VI) nicht im Einklang stehen, sie im Übrigen aber nicht sicher ausschließen konnten, noch die Tatsache, dass der von D***** K***** behauptete Bedienungsfehler das Funktionieren der Videokamera tatsächlich verhindert. Mit dem Hinweis darauf vermögen die Angeklagten D***** K***** und G***** demnach keine erheblichen Bedenken (Z 10a) gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Da auch eine zu Beweiszwecken angefertigte Videoaufzeichnung über ein Geständnis einer Vergewaltigung einen für diesen Fall geplanten Mord nicht ausschließt, schon gar nicht bei Bedachtnahme auf die von den Beschwerdeführern insoweit behaupteten iranischen Landessitten, versagen auch ihre darauf bezogenen Einwände (Z 10a).
In gleicher Weise misslingt aber auch der Versuch der Angeklagten L***** (Z 10a), an der Richtigkeit ihres ursprünglich abgelegten Geständnisses im Wesentlichen mit behaupteten Persönlichkeitsmängeln, einer Alkoholbeeinträchtigung und - im Widerspruch zur Aktenlage (ON 263 bis 265, 272, 273/V; S 676 f, 721 f/VI) - angeblicher Druckausübung seitens der vernehmenden Beamten objektiv begründete Zweifel darzutun.
Soweit sich die Angeklagten dazu auch auf die Niederschrift der Geschworenen beziehen, gehen ihre Beschwerden von vornherein ins Leere, weil dieser zum Wahrspruch keine Begründungsfunktion in der Bedeutung schöffengerichtlicher Tatsachenfundierung zukommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte nach § 75 StGB Freiheitsstrafen von achtzehn Jahren über Majid D***** K*****, von vierzehn Jahren über Tahere G***** und - unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB - von sechs Jahren über Manuela L*****.
Dabei wertete es bei den Angeklagten G***** und L***** keinen Umstand, bei D***** K***** hingegen dessen führende Beteiligung an der strafbaren Handlung als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es die Unbescholtenheit der drei Angeklagten, bei Manuela L***** überdies ihre eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit auf Grund einer kindlich-naiven Persönlichkeitsstruktur, ihre untergeordnete Tatbeteiligung sowie ihr zur Aufklärung des Verbrechens führendes Geständnis.
Dagegen richten sich die Berufungen der Angeklagten mit dem jeweiligen Ziel einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß (§ 41 Abs 1 StGB), bei Manuela L***** auf ein Jahr (§ 41 Abs 1 Z 1 StGB).
Die Angeklagten G***** und L***** bekämpfen überdies den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.
Sämtliche Berufungen sind unbegründet.
Da eine längere Zeit zurückliegende, bloß behauptete (nicht aber erwiesene) Vergewaltigung, - sollte sie überhaupt stattgefunden haben, wofür die Aktenlage schon allein angesichts der dazu sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch zur Anzahl der behaupteten Angriffe wechselnden Angaben von Tahere G***** nicht spricht (233 f, 271a und d/IV; 412/VI) -, einem rechtstreuen Menschen, gleichgültig aus welchem Kulturkreis er stammt, die Verübung eines heimtückischen Mordes nicht plausibel nahezulegen vermag, kann von einem achtenswerten Beweggrund (§ 34 Z 3 StGB) im Sinne der Berufungen der Angeklagten D***** K***** und G***** keine Rede sein.
Gleichfalls unzutreffend ist deren Behauptung, sie hätten sich selbst gestellt. Tatsächlich wurden sie einzig und allein auf Grund eines gegen sie (schon am 7. August 1998) erlassenen internationalen Haftbefehles (ON 35, 36/I) beim Versuch, in die Türkei einzureisen, am 7. Jänner 1999 am Flughafen in Istanbul verhaftet und in der Folge nach Österreich ausgeliefert (401, 433, 495/III; 165/IV). Daran ändert auch die - nicht objektivierte - Behauptung von Majid D***** K***** nichts, er habe einem Polizeibeamten gegenüber telefonisch seine Absicht, sich zu stellen, angekündigt (487/III; 47/IV), weil dieses Vorhaben für die Entdeckung und Verhaftung der Angeklagten nicht ausschlaggebend war.
Bei einem reiflich geplanten und unter maßgeblicher Beteiligung der Tahere G***** heimtückisch ausgeführten Mord käme die von dieser Angeklagten reklamierte Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (§ 34 Z 8 StGB) und eine Tatbegehung unter solchen Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB), selbst unter der - hier kontraindizierten (siehe oben) - Voraussetzung einer Jahre zuvor tatsächlich erlittenen Vergewaltigung durch das Mordopfer nicht in Betracht.
Angesichts der zum Zeitpunkt der Festnahme von Majid D***** K***** und Tahere G***** bereits vorgelegenen Beweisergebnisse, wozu nicht nur das Geständnis der Angeklagten L***** (329 f/I), die Zeugenaussagen von Bettina T***** (ON 74/II) und Hamid Ka***** (399a/II; ON 130/III), sondern auch das Ergebnis der DNA-Untersuchung hinsichtlich der am Tatort gefundenen Blutspuren (ON 59, 81/II) zählen, kommt dem Umstand, dass die beiden Angeklagten D***** K***** und G***** schließlich den Lageort der Leiche bekanntgaben - ihren Berufungen zuwider - die Bedeutung eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung nicht zu.
Die führende Rolle des Angeklagten D***** K***** bei der Ausführung des Mordes folgt aus der laienrichterlichen Verneinung der von seiner Ehefrau behaupteten alleinigen Tatbegehung in Notwehr und den dabei im Wahrspruch verwerteten Beweisergebnissen, welche - allen voran die oben bezeichneten Aussagen - eine andere Beurteilung nicht zulassen. Eine untergeordnete Tatbeteiligung der Angeklagten G***** ist allerdings weder zwingende logische Konsequenz dieser Annahme, noch ist sie nach Lage des Falles entscheidend schuldmildernd zu gewichten, weil ein Zurückbleiben in der Intensität ihrer Gewalthandlungen gegen das Opfer weitgehend durch den Umstand aufgewogen wird, dass sie Rahim P***** zur Begehung des - nach der Aktenlage noch dazu ohne einsichtig gravierendes Motiv (siehe oben) - geplanten Mordes in eine Falle lockte. Das darauf bezogene Berufungsvorbringen dieser beiden Angeklagten ist daher gleichfalls unberechtigt, weshalb ihrem Begehren auf Herabsetzung der in erster Instanz über sie verhängten Freiheitsstrafen insgesamt nicht näher getreten werden konnte.
Aber auch Manuela L***** vermag gegen den sie betreffenden Sanktionsausspruch keinen geeigneten Grund für die angestrebte Korrektur darzutun. Sie ist entgegen ihrer Berufung weder von schwachem Verstand (505/VI), noch beging sie die - auch von ihrer Seite vorbereitete - Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, die es ihr unmöglich gemacht hätte, das an sie herangetragene Ansinnen ihres Geliebten D***** K***** (§ 34 Z 4 StGB) abzulehnen.
Dass sie für ihr sechsjähriges Kind sorge- und erziehungspflichtig ist, stellt keinen Milderungsgrund wohl aber einen Umstand dar, der eine der Tragweite ihrer Fürsorgeverantwortung zumindest in Grundzügen bewusste Mutter zur Abstandnahme davon veranlasst hätte, sich an einem heimtückischen Mordplan zu beteiligen.
Allen übrigen behaupteten Milderungsgründen trug das Geschworenengericht ohnehin gebührend Rechnung.
Der Zuspruch eines vorläufigen Schadensbetrages von 30.000 S an die Privatbeteiligte Sabine W***** als ehemalige Lebensgefährtin des Rahim P***** für Begräbniskosten sowie Unterhaltskosten für den Sohn des Ermordeten erweist sich schon allein auf Grund der Höhe der seit 1. Jänner 1998 aufgelaufenen Unterhaltsbeträge als gerechtfertigt. Es kann daher auf sich beruhen, dass die Begräbniskosten ziffernmäßig nicht dokumentiert sind. Dass diese letztlich vom Nachlass des Getöteten zu tragen sind, ist angesichts des Ersatzanspruchs der insoweit (als Kindesmutter) in Vorlage getretenen Lebensgefährtin (§ 1422 ABGB) nicht entscheidend.
Der weitere Einwand, Manuela L***** sei zum Privatbeteiligtenanspruch nicht gehört worden, ist aktenwidrig (759/VI).
Auch die Berufungen gegen das Adhäsionserkenntnis erweisen sich demnach als ungerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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