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2Ob215/00g•OGH 2Ob215/00g
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GesmbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Franz L*****, dieser vertreten durch Dr. Franz Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 344.400 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2000, GZ 2 R 7/00i-60, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. März 1999, GZ 26 Cg 410/95g-33, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei S 344.400 als aushaftendes Honorar für erbrachte Architektenleistungen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.
Das der Klage stattgebende Urteil vom 12. 3. 1999 wurde dem Beklagtenvertreter am 5. Mai 1999 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 beantragte die beklagte Partei, vertreten durch den Liquidator Franz L*****, unter Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufes die Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte gleichzeitig ein Vermögensbekenntnis vor. Nach Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht beantragte die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 24. Juni 1999 die Erstreckung der Frist zur Nachreichung der gewünschten Unterlagen bis 10. August 1999. Am 23. August 1999 wurde ein weiterer Fristerstreckungsantrag gestellt mit dem Ersuchen, die Frist bis zum 30. September 1999 zu erstrecken. Mit Beschluss vom 1. 9. 1999 wies das Erstgericht den Antrag auf Fristverlängerung und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Dieser Beschluss wurde der beklagten Partei am 8. September 1999 durch Hinterlegung zugestellt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dieser Brief vom Liquidator am 9. September 1999 eigenhändig behoben wurde. Am 20. Oktober 1999 langte ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz der beklagten Partei ohne anwaltliche Fertigung sowie ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Erstgericht ein. Mit Beschluss vom 9. November 1999 wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. Gleichzeitig wurde der beklagten Partei aufgetragen, den Schriftsatz binnen fünf Tagen ab Zustellung des Beschlusses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern. Dieser Beschluss wurde der beklagten Partei am 10. Dezember 1999 durch Hinterlegung zugestellt. Am 15. Dezember 1999 (Briefaufgabe 14. Dezember 1999) beantragte die beklagte Partei die Verlängerung der Frist und stellte mit Schriftsatz, eingelangt am 16. Dezember 1999, den Antrag, die Frist zu erstrecken und brachte dazu vor, dass der Liquidator bis zum 13. Dezember 1999 ortsabwesend gewesen sei, weshalb die Frist erst am 14. Dezember 1999 zu laufen begonnen und erst am 19. Dezember 1999 geendet habe. Am 20. Dezember 1999 überreichte der Liquidator die Berufung, unterfertigt von den Rechtsanwälten, die bis zur Vollmachtskündigung die Vertretung der beklagten Partei vorgenommen hatten.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als unwirksame Prozesshandlung und auch als verspätet zurück.
Der Verbesserungsauftrag, mit dem der beklagten Partei aufgetragen worden sei, die Berufung nach Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen fünf Tagen wieder vorzulegen, sei dem Beklagten am 10. Dezember 1999 zugestellt worden. Nach dem Beklagtenvorbringen habe die Frist zur Verbesserung am 15. Dezember 1999 zu laufen begonnen und am 19. Dezember 1999 geendet. Das Berufungsgericht ließ dahingestellt, ob man dem Vorbringen der beklagten Partei, der Liquidator sei erst am 13. Dezember 1999 spät abends nach Wien zurückgekehrt und habe daher die Möglichkeit, das Schriftstück erst am 14. Dezember 1999 beheben können, Glauben schenke oder nicht, weil er in seinem Rekurs ON 55 behauptet habe, am 13. Dezember 1999 in das Grundbuch Einsicht genommen zu haben (was einer Ortsabwesenheit an diesem Tag entgegenstehe). Auch nach dem Vorbringen der beklagten Partei (Ortsabwesenheit bis einschließlich 13. Dezember 1999) sei die erst am 20. Dezember 1999 bei Gericht überreichte Klage verspätet. Dass die beklagte Partei Fristerstreckungsanträge bzw Fristverlängerungsanträge gestellt habe, hindere den Ablauf der Frist nicht, weil nach § 85 Abs 2 ZPO eine Verlängerung der Verbesserungsfrist nicht zulässig sei. Auch der neuerliche Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe setze keine Verlängerung der Frist in Kraft. Durch die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werde gemäß § 464 Abs 3 ZPO der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Durch einen neuen Antrag erfolge keine Verlängerung. Dies entspreche § 73 Abs 3 ZPO, wonach der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Abs 2 leg cit unterbrochenen Frist unberührt bleibe, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt werde, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt werde, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn zu beheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Aus der Vernehmung der Auskunftsperson Karl R***** ist jedenfalls bescheinigt, dass der Liquidator zum Zustellungszeitpunkt ortsabwesend war. Ob er bereits am 13. Dezember 1999 wieder anwesend war, lässt sich nicht feststellen, weil der behaupteten Ortsabwesenheit an diesem Tag die eigene Behauptung des Liquidators, am 13. Dezember 1999 in das Grundbuch Einsicht genommen zu haben, entgegensteht. Selbst wenn man von einer Anwesenheit des Liquidators am 13. Dezember 1999 ausgeht, wäre die am 20. Dezember 1999 überreichte Berufung nicht als verspätet zu betrachten.
Gemäß § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein rechtzeitig innerhalb der ursprünglich laufenden Berufungsfrist gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wird. Der den Verfahrenshilfeantrag abweisende Beschluss wurde dem Beklagten am 8. September 1999 zugestellt, demnach begann die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September 1999 neuerlich zu laufen. Die am 20. Oktober 1999 eingelangte, anwaltlich nicht unterfertigte Berufung war daher rechtzeitig, aber mit einem Formmangel behaftet. Die der Beklagten erteilte Frist zur Verbesserung endete, wenn man vom Vorbringen des Liquidators ausgeht, am 19. Dezember 1999, wenn man von seiner Ortsanwesenheit ausgeht, am 18. Dezember 1999. Der 18. Dezember 1999 war ein Samstag, der 19. Dezember 1999 ein Sonntag. Gemäß § 126 ZPO verlängerte sich die Verbesserungsfrist auf den folgenden Werktag, d. i. Montag, der 20. Dezember 1999. Die an diesem Tag eingelangte verbesserte Berufung war daher rechtzeitig.
Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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