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13Os96/00•OGH 13Os96/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karoly M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 4a Vr 11050/99-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Karoly M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt, weil er von August 1996 bis etwa März 1997 insgesamt mindestens 750 Gramm Kokain (durchschnittlichen Wirkstoffgehaltes: "Straßenqualität") in Teilmengen kostenlos an Sonja K***** und durch Verkauf an unbekannte Dritte, in Verkehr setzte.
Die nominell aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) beruft sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, was aber Voraussetzung für dieses Vorbringen gewesen wäre.
Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit den Einkommensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Tatsache an; lässt offen, weshalb das negative Ergebnis einer bei diesem vorgenommenen Hausdurchsuchung hätte erörtert werden sollen; übersieht, dass der Inhalt der Aussage D***** in den Entscheidungsgründen gar nicht wiedergegeben wurde und sich das Erstgericht nur auf fehlende eigene Wahrnehmungen dieser Zeugin berufen hat; verkennt die Unerheblichkeit des Tatzeitraums für Strafbarkeit und Subsumtion und übergeht beim Vorwurf der Undeutlichkeit, dass insoweit Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit bilden.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung und stützt sich zudem auf im Urteilszeitpunkt nicht in den Akten befindliche Beweismittel.
Aus Z 9 lit a werden die vermissten Feststellungen nicht genannt; aus Z 9 lit b wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb die Strafrahmengrenze des § 42 StGB vorliegend nicht gelten soll und aus Z 10 auf eine Begründung für die Behauptung verzichtet, das Erstgericht habe "rechtsirrig eine große Menge angenommen".
Die Sanktionsrüge übergeht mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur abgelehnten bedingten Strafnachsicht, dass ein solches Vorbringen in den Rahmen der Berufung fällt (vgl Mayerhofer StPO4, § 281 Z 11 ENr 5 f, 20).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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