OGH 13Os89/00 (13Os90/00)

13Os89/00 (13Os90/00)Supreme CourtSep 13, 2000

Full text

OGH 13Os89/00 (13Os90/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Valentina J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (erster Fall) und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2000, GZ 35 Vr 2524/99-48, sowie über ihre Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Valentina J***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (erster Fall) und 15 StGB (A), sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat sie in Salzburg

zu A. fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. am 5. Jänner 2000 Verfügungsberechtigten des D***** elf Parfums, zwei Duschgels und ein Haarfärbemittel im Wert von insgesamt ca 6.800,-- S, wobei sie, auf frischer Tat betreten, dadurch, dass sie der Angestellten Elfriede M*****, die sie festhielt, Faustschläge und einen Stoß versetzte, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

2. am 31. Mai 1999 Verfügungsberechtigten der Firma B***** Kosmetikartikel im Wert von 438,90 S;

3. am 28. Juli 1999 gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Ehemann Harald J***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma I***** Süßwaren im Wert von 57,60 S;

4. am 29. Juli 1999 gemeinsam mit ihrem gesondert verfolgten Ehemann Harald J***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma B***** Kosmetikartikel im Wert von 2.875,-- S;

zu B. am 5. Jänner 2000 Elfriede M***** im Anschluss an das zum Faktum A.1 beschriebene Verhalten durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf, in die Magengegend, gegen die Oberschenkel und den Hüftbereich ab, am Körper in Form einer Kratzwunde am rechten Unterlid, einer Blutunterlaufung am rechten Jochbogen und Prellmarken an der rechten Nasenseite sowie in Form von Blutunterlaufungen am linken Ober- und am rechten Unterarm, am linken Beckenrand und an der Innenseite des rechten Oberschenkels und vor allem im gesamten linken Oberschenkelbereich verletzt;

zu C. am 5. Jänner 2000 Elfriede M***** im Zuge des zu Faktum B. beschriebenen Verhaltens durch die Äußerung: "Ich bringe dich um! Du wirst sterben! Ich erkenne dich, das wird dir zum Verhängnis! Du bist schon so gut wie tot!" und durch die Äußerung, sie werde sie mit einer Kalaschnikov erschießen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen die Schuldsprüche richtet sich eine auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Feststellung, die Angeklagte habe bei einem zweiten Angriff gegen Elfriede M***** (Faktum B) einen "eigenen Willensentschluss" gefasst (und dabei mit Verletzungsvorsatz gehandelt), sei ohne Begründung geblieben. Dies trifft jedoch nicht zu, hat das Erstgericht doch ausdrücklich hiezu die Beweise dargelegt (US 5 unten) und einer logischen Würdigung unterzogen (US 7).

Die bekämpfte Feststellung ist aber auch nicht aktenwidrig begründet. Im Urteil werden nämlich dazu Zeugenaussagen gar nicht zitiert, sondern die aus ihnen gezogenen Schlüsse dargelegt.

In Wahrheit trachtet die Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung (unzulässig) in Zweifel zu ziehen, wie sie in ihrer Zusammenfassung unschwer erkennen lässt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt orientiert, sondern aufs Neue in Zweifel zieht, dass die Körperverletzung (zu B.) keine Gewaltanwendung zum Erhalt der Diebsbeute war.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde auch jede Ausführung bzw die bestimmte Bezeichnung eines zu den Schuldspruchsfakten A 2., 3. und 4. angeblich unterlaufenen Nichtigkeit unterlässt, somit in diesen Punkten gar nicht ausgeführt wurde, war sie insgesamt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung (und die darin enthaltene Beschwerde) gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.