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4Ob231/00z•OGH 4Ob231/00z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A***** GmbH, , vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei "B" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Sicherung streitverfangener Sachen (Streitwert 4,000.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. Juli 2000, GZ 11 R 258/00p-18, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von der von der gefährdeten Partei als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage - Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, "ob ein Vertrag, nach dessen Wortlaut eine Gesellschaft verpflichtet wird, auch dann rechtsgültig abgeschlossen worden ist, wenn er zwar von den vertretungsbefugten Geschäftsführern unterzeichnet wird, diese jedoch nicht firmenmäßig zeichnen" - hängt die Entscheidung nicht ab:
Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 31. 8. 1995 ab, ohne jedoch Partei dieses Vertrags zu sein. Sie hat in erster Instanz weder behauptet noch bescheinigt, Rechtsnachfolgerin der Käuferin Alk Holding GmbH zu sein. Die Vorlage der Schiedsklage, die derartige Behauptungen enthält, kann ein Vorbringen im Sicherungsverfahren weder ersetzen noch wird dadurch die - angesichts der ausdrücklichen Bestreitung der Aktivlegitimation der gefährdeten Partei notwendige - Bescheinigung der dort behaupteten Rechtsnachfolge erbracht.
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