OGH 14Os98/00

14Os98/00Supreme CourtSep 12, 2000

Full text

OGH 14Os98/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dan N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian A***** und die Berufungen der Angeklagten Dan N***** und Marian K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Mai 2000, GZ 23 Vr 1.700/99-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten Christian A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - unter anderem - Dan N*****, Christian A***** und Marian K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (I A 1 bis 7, B 1 bis 11) schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von 25. Oktober bis 14. Dezember 1999 in Vorarlberg als Mittäter in zahlreichen, im Spruch näher detaillierten Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht hatten, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch (in Gebäude) in der Absicht begangen hatten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Marian K***** liegt auch noch das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB zur Last (IV), weil er unter anderem seine genannten Mittäter bei der Verbringung bei einem Einbruch in ein Elektrogeschäft gestohlener Geräte im Wert von 689.135 S (I A 7) nach Berlin unterstützt hatte.

Die sich ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung richtende, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian A***** geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob Marinica U***** der "führende Kopf der Straftaten" war, ebensowenig eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache wie jener, dass der Beschwerdeführer diesem 8.000 DM schuldete (S 91, 113/V), hat doch Christian A***** sich im Verfahren nie damit verantwortet, seine Mittäterschaft mit dem "Abarbeiten" dieser Schuld limitieren zu wollen, wie die Beschwerde - als unzulässige Neuerung - spekuliert. Im Übrigen betrug der Beutewert der im Oktober 1999 gesetzten ersten Einbruchsserie schon weit über 800.000 S und beteiligte sich der Beschwerdeführer, obwohl er damit seine Verbindlichkeiten jedenfalls "beglichen" hatte, dennoch an der zweiten, im Dezember 1999 verübten.

Indem die das Vorbringen der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Subsumtionsrüge (Z 10) die dezidierten Urteilsannahmen über die gewerbsmäßige Begehung im Sinne § 130 dritter und vierter Fall StGB (US 14, 15, 20) übergeht, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.