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14Os84/00 (14Os86/00)•OGH 14Os84/00 (14Os86/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alessandro T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alessandro T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Alessandro T***** und Mato D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Feber 2000, GZ 17 Vr 293/98-57, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Alessandro T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alessandro T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B), sowie Mato D***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (A I) schuldig erkannt.
Darnach haben A) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer oder ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zu I unter Benützung eines falschen Beweismittels, zur Erbringung von Leistungen verleitet bzw zu I und II 26 zu verleiten versucht, die andere hinsichtlich Alessandro T***** in einem 500.000 S und hinsichtlich Mato D***** in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei Alessandro T***** in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I) Alessandro T***** und Mato D***** im bewussten und gewollten
Zusammenwirken als Mittäter im August 1997 in H***** Bedienstete der "E*****-Bank" in Wien zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 500.000 S an Alessandro T*****, indem dieser am 14. August 1997 den Kredit unter Vorlage einer in der Weise unrichtigen Selbstauskunft beantragte, dass er wahrheitswidrig erklärte, dass über sein Vermögen bisher das Ausgleichs- oder Konkursverfahren nicht beantragt bzw eröffnet und darauf während der letzten fünf Jahre nicht Exekution geführt worden sei, sowie den Großteil seiner damaligen Verbindlichkeiten verschwieg, und Mato D***** am 25. August 1997 im Einverständnis mit Alessandro T***** eine Einkommens- und Arbeitsbestätigung, in der wahrheitswidrig ausgeführt wurde, dass Alessandro T***** seit Feber 1997 als Außendienstverkäufer bei der M***** GesmbH in L***** beschäftigt sei und monatlich 25.000 S netto verdiene;
II) Alessandro T***** allein vom 16. April 1997 bis 6. März 1998 vornehmlich in Vorarlberg achtzehn weitere Personen in im Spruch näher detaillierter Weise (Schaden insgesamt ca 140.000 S); sowie
B) Alessandro T***** vom 11. Dezember 1997 bis 3. März 1998 durch
Versenden von auf die M***** GesmbH lautenden Rechnungen und Mahnungen, die er selbst hergestellt hatte, an fünfzehn im Spruch genannte Kunden falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich dass die M***** GesmbH den Kunden die in den Rechnungen (Mahnungen) angeführten Leistungen in Rechnung stellte, gebraucht.
Die von Alessandro T***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen, wobei es sich nicht nur auf dessen Einlassungen, er habe ab Mai/Juni 1997 seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können, weil er ein zu geringes Einkommen hatte (S 23/V), sondern auch darauf stützte, dass er bereits zu Beginn des Jahres 1997 (also vor Beginn des Tatzeitraums) eine deutsche Firma mit seiner Schuldenregulierung (erfolglos) beauftragt hatte (US 17). Dass die Geschädigten nach einer Aufdeckung seiner misslichen finanziellen Situation keine Leistungen erbracht hätten, bedurfte als Erfahrungstatsache keiner näheren Erörterung (US 18).
Die geleisteten Rückzahlungen des Beschwerdeführers (Blg A und B zum Hauptverhandlungsprotokoll) wurden von den Tatrichtern sehr wohl in ihre Beweiswürdigung einbezogen, ihnen aber, zumal in keinem Verhältnis zu den aufgeschlagenen Schulden stehend, keine Relevanz beigemessen (US 19).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Ob im Zeitraum von fünf Jahren vor dem in Rede stehenden Kreditantrag (S 131/I) (verschwiegene) Exekutionen gegen Alessandro T***** anhängig waren (vgl ON 26) kann dahinstehen, weil er jedenfalls nicht offenlegte, dass gegen ihn am 7. Oktober 1991 ein später mangels Aktiva wieder eingestelltes Konkursverfahren eingeleitet worden war, in dem 40 bis 50 Gläubiger beträchtliche Forderungen gegen ihn gestellt hatten und in dessen Gefolge er wegen betrügerischen Konkurses am 2. März 1994 verurteilt wurde (US 13).
Welche Auswirkungen ein allenfalls ausstehender Lohn auf die dem Schuldspruch B unterliegenden Urkundenfälschungen haben sollte, vermag die Beschwerde nicht darzutun.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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