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11Os117/00•OGH 11Os117/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweite Fallgruppe und 15 StGB, AZ 11 Vr 202/99 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Peter Karl S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2000, AZ 11 Bs 270, 271/00 (= ON 350), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Peter Karl S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen Peter Karl S***** wird beim Landesgericht Klagenfurt Voruntersuchung (formal nur wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall [gemeint zweiter Satz] und 15 StGB) geführt. Nach den Anzeigen des Bezirksgendarmeriekommandos Villach (ON 254 und 285) steht er dazu in Verdacht, zwischen 1997 und 1999 in der Steiermark und in Kärnten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit verschiedenen Mittätern in rund 60 Angriffen gewerbsmäßig, großteils durch Einbruch, Diebstähle begangen oder versucht zu haben, wobei ein Schaden von rund 2 Millionen S entstanden sei. Darüber hinaus werden ihm auch mehrere Betrügereien und verschiedene weitere strafbare Handlungen angelastet.
Nach der am 22. März 1999 in Deutschland erfolgten Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers wurde über ihn am 15. April 1999 die Untersuchungshaft verhängt, die zuletzt mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 23. Juni 2000 (ON 341) fortgesetzt wurde. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO mit Wirksamkeit bis 13. September 2000 an.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde bekämpft lediglich das Vorliegen von Haftgründen und die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer, während die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht in Frage gestellt wird.
Ihr zuwider liegen die vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgründe vor, weil alleine die außerordentlich hohe Zahl massiver, organisierter und gewerbsmäßig begangener deliktischer Angriffe gegen fremdes Vermögen in Zusammenhang mit drei (wenngleich länger zurückliegenden) einschlägigen Vorstrafen die Befürchtung rechtfertigt, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß weiterhin gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Daran vermag sein Wohlverhalten zwischen der letzten Vorverurteilung (richtig: 1989) und dem nunmehrigen Tatzeitbeginn ebensowenig etwas zu ändern, wie jenes seit seiner Inhaftierung im März 1999. Angesichts der - im Fall einer Verurteilung - schon im Hinblick auf die Vielzahl der Taten und das Vorleben bei Bedachtnahme auf die Strafdrohung des § 130 zweiter Satz StGB zu erwartenden Strafe sowie den Umstand, dass der Beschuldigte erst aufgrund eines internationalen Haftbefehls im Ausland stellig gemacht werden konnte, muss bei realistischer Betrachtung auch befürchtet werden, dass er sich auf freiem Fuß - ungeachtet der Wohn- und Arbeitsmöglichkeit bei seiner Mutter - dem Verfahren neuerlich entziehen werde.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Unverhältnismäßigkeit der (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aufgrund des aktenmäßig dokumentierten besonderen Umfangs der Untersuchung bereits 16-monatigen) Dauer der Haft ist noch nicht gegeben, weil - der Beschwerde und der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zuwider - unter Rücksichtnahme auf das zu den Haftgründen Ausgeführte eine Sanktion bloß im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (ein bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) ebensowenig zu erwarten ist wie deren (teilweise) bedingte Nachsicht.
Da somit Peter Karl S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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