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11Os102/00 (11Os103/00)•OGH 11Os102/00 (11Os103/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Raimund G***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 2000, GZ 5b Vr 3314/00-11, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael G***** des Verbrechens des teils vollentenden teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. März 2000 in Wien anderen durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum (laut US 4: in sechs verschiedene Kellerabteile seines Wohnhauses) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
I. weggenommen, und zwar Thomas B***** eine "Tetrapacklimonade" geringen Werts;
II. wegnehmen versucht, und zwar fünf im Urteil genannten weiteren Personen (nicht näher bezeichnete Gegenstände).
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die polizeiliche Verantwortung des Angeklagten, den Umstand, dass in einzelnen Kellerabteilen Sportgeräte vorhanden gewesen seien, die der Angeklagte stehlen hätte können, sowie darauf, dass dieser seiner Überführung dienliche Hinweise geliefert habe und alkoholisiert gewesen sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - vom Schöffengericht denkmöglich begründeten - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern erschöpft sich - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b behauptet Feststellungsmängel dahingehend, ob in den Fällen, in denen es beim Versuch blieb, verwertbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, auf deren Wegnahme der Angeklagte freiwillig verzichtet habe, sodass der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch vorliege. Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die diesen Annahmen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte nichts Geeignetes (US 5) bzw nichts "für ihn Passendes" (US 6) fand. Auch mit der weiteren Behauptung von Feststellungsmängeln, ob der Angeklagte das erbeutete Getränk "alsbald verbrauchen" habe wollen, in welchem Falle eine bloße - mangels Ermächtigung nicht strafbare - Entwendung vorgelegen wäre, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die die Einbruchsqualifikation begründenden (und somit die begehrte Privilegierung ausschließenden) Urteilsfeststellungen bestreitet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der auf einer Bestreitung der subjektiven Tatseite basierenden Behauptung, das Aufbrechen der Kellerabteile sei lediglich dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, die Wegnahme des Getränks hingegen jenem der Entwendung nach § 141 StGB zu unterstellen, ebenfalls nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 5) und ist daher nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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