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11Os100/00•OGH 11Os100/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Hans Z***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Angeklagten Dipl. Ing. Hans Z***** und Ursula Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2000, AZ 20 Bs 33-36/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien mehrere Beschwerden des Dipl. Ing. Hans Z***** und der Ursula Z***** zurückgewiesen.
Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist ein weiterer Rechtszug in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.
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