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11Os98/00•OGH 11Os98/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sohrab G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Mai 2000, GZ 23 Vr 188/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sohrab G***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er Mitte Oktober 1999 in Graz Jutta P***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht hat, indem er ihren Oberkörper gegen ihren Widerstand niederdrückte, ihr die Unterhose auszog und seinen erigierten Penis in unmittelbare Nähe ihrer Scheide brachte, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei die Tatvollendung infolge der Gegenwehr der Jutta P***** scheiterte.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 (lit) a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Mit dem undifferenziert zu Z 5 und 5a erstatteten Beschwerdevorbringen releviert der Nichtigkeitswerber weder mit der Frage, wann er ein Präservativ übergezogen haben soll, noch mit der seiner Meinung nach zu wenig präzisen Tatzeitfeststellung eine entscheidende Tatsache, nämlich eine solche, die für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich ist.
Auch durch die Gegenüberstellung von Aussagepassagen der Zeugin Jutta P***** vor der Kriminalpolizei und vor dem Untersuchungsrichter, wonach sie einerseits der Angeklagte an den Schultern genommen und auf das Bett gesetzt habe (S 17) sowie andererseits durch einen "Schubs" rückwärts auf das Bett gefallen sei (S 49), zeigt der Beschwerdeführer keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5) auf; lässt er doch bei seiner Argumentation außer Betracht, dass die festgestellte Gewaltanwendung vorrangig durch das spätere Niederdrücken des Oberkörpers des Tatopfers auf das Bett erfolgte (US 2, 6).
Soweit der Nichtigkeitswerber der einzigen "unmittelbaren" Tatzeugin (wie dies meist bei Opfern von derartigen Sexualdelikten der Fall ist) ein Motiv für eine Falschaussage unterstellt, trachtet er nur in unzulässiger Weise die von den Tatrichtern beweiswürdigend zuerkannte Glaubhaftigkeit dieser Zeugen in Zweifel zu ziehen.
All diese zur Mängelrüge vorgebrachten Beschwerdeeinwände sind auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit festgestellter entscheidender Tatsachen zu wecken oder eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen (Z 5a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie das Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den gebotenen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz unterlässt. So negieren die Beschwerdeargumente über den Gewalteinsatz, dass das Erstgericht nicht nur einen Stoß ("Schubs") zu Beginn der Tathandlungen festgestellt hat, sondern nachfolgend das Niederdrücken des Oberkörpers auf das Bett, das das Opfer in eine liegende Position zwang, um den beabsichtigten Geschlechtsverkehr (gegen den erklärten Willen der Jutta P*****) durchführen zu können (US 6 Mitte). Die Bestreitung der subjektiven Tatseite hinwieder übergeht die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen (US 7, 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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