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11Os73/00 (11Os84/00)•OGH 11Os73/00 (11Os84/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Ing. Emil L***** gegen Dr. Robert B***** wegen § 111 StGB und die W***** GmbH als Antragsgegnerin wegen § 6 MedienG, AZ 9b EVr 288/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Privatanklägers und Antragstellers vom 23. Mai 2000 sowie über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
Von Ing. Emil L***** wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Dr. Robert B***** eine Privatanklage wegen § 111 StGB und gegen die im Spruch genannte MedienverlagsGmbH ein Medienverfahren angestrengt, in welchem das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 14. Juni 2000 der Berufung des Privatanklägers und Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, GZ 9b EVr 288/98-80, nicht Folge gab.
Schon vor dieser Entscheidung brachte Ing. L***** unmittelbar beim Obersten Gerichtshof, zugleich aber auch beim Oberlandesgericht Wien einen als "Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte im Sinne des Art 13 EMRK usw" bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er außerdem "Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung des §§ 281 (1) 4 usw StPO" und "Beschwerde wegen (in der Eingabe unter Anführung von Schlagworten genannter) Rechtsverletzung" erhob.
Unter einem lehnte er die Richter (der) sowie die Gerichtshöfe des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien insgesamt, ferner die Mitglieder des Senates 11 des Obersten Gerichtshofes ab.
Der die Ablehnung der zuletzt genannten Senatsmitglieder betreffende Antrag wurde vom Obersten Gerichtshof als nicht gerechtfertigt verworfen (AZ 13 Ns 12/00).
Für sämtliche Beschwerden gilt, dass sie in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen sind, weshalb sie ohne sachliche Erörterung der Beschwerdeargumente sogleich zurückzuweisen waren.
Soweit darüberhinaus das Oberlandesgericht Wien abgelehnt wurde, wurden Gründe, die eine Befangenheit sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes nahelegen könnten, nicht geltend gemacht, sodass dem darauf abzielenden Antrag, über den der Oberste Gerichtshof nach § 74 Abs 2 StPO zu entscheiden hat, schon aus diesem Grunde jede Berechtigung abzusprechen war.
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