OGH 15Os115/00

15Os115/00Supreme CourtSep 7, 2000

Full text

OGH 15Os115/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred E***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Mai 2000, GZ 13 Vr 1785/99-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Alfred E***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Juli 1999 in Villach außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen hat, indem er die am 8. Juli 1995 geborene Simone P***** im Genitalbereich betastete.

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) erfolgte durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2000 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Klaus W***** zum Beweis dafür, "dass der Lebensgefährte der Kindesmutter Siegfried E***** diesem Zeugen gegenüber angegeben hat, 6.000 S aus der Wohnung des Angeklagten entnommen zu haben und nicht bereit zu sein, das Geld wieder herauszugeben, da der Angeklagte sich an dem Kind sexuell vergriffen habe" (S 122), keine Verletzung von Verteidigungsrechten. Wie das Schöffengericht in seinem diesbezüglichen Zwischenerkenntnis zutreffend darlegt, ermangelt es dem Antrag jeglicher Begründung, inwiefern das angestrebte Ergebnis für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sein soll. Da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, können die erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 41). Im Übrigen haben die Tatrichter auch das Zutreffen der vom Beweisantrag behaupteten Umstände in ihre Erwägungen einbezogen (US 9), daraus jedoch (denkfehlerfrei) gefolgert, dass eine Beeinflussung der minderjährigen P***** zu falschen Angaben daraus nicht abgeleitet werden kann. Im Antrag wird dies auch nicht behauptet; der unter Beweis zu stellende Umstand erweist sich somit als solcher spekulativer Natur, womit der Antrag im Kern auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt.

Die Mängelrüge (Z 5), die vorerst Urteilsunvollständigkeit behauptet, weil sich das Erstgericht nicht mit den vermeintlichen Widersprüchen in den Angaben des Opfers zur Dauer der Berührung ("nicht kurz, sondern länger" bzw "nicht so lange") auseinandergesetzt habe, betrifft einerseits keinen Widerspruch, andererseits keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Schon sprachlich stellen die von der Beschwerde einander gegenübergestellten Formulierungen keine Gegensätze dar, die nebeneinander nicht bestehen könnten. Die Frage der Dauer der Berührung hinwider wäre nur dann von Relevanz, wenn - wie die Beschwerde selbst zugesteht - sie lediglich eine flüchtige gewesen wäre. Inwieferne aus den relevierten Formulierungen bloße Flüchtigkeit der festgestellten Handlung abgeleitet werden soll, legt die Beschwerde aber nicht dar, sodass sie in diesem Umfang nicht den Prozessvorschriften gemäß ausgeführt ist.

Soweit sie das Urteil als undeutlich und unzureichend begründet kritisiert, weil die Tatrichter die Angaben der Zeugin P***** als glaubwürdig den Feststellungen zugrunde gelegt und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung abgetan bzw nicht ausreichend gewürdigt hätten, übergeht sie zum einen, dass das Schöffengericht auf die Depositionen des Angeklagten zu seinem Verhalten infolge der beengten Schlafsituation ausführlich eingegangen ist, diese aber als unglaubwürdig verworfen hat (US 8), und wendet sich im Übrigen - unzulässig - gegen die denkmögliche Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichtes. Der Mängelrüge zuwider ging das Tatgericht keineswegs von Vermutungen aus, sondern hat dezidiert ausgeschlossen, dass die Zeugin gelogen habe (US 9). Dass diese Beweiswerterwägung dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und er zu seinen Gunsten eine andere Lösung der Beweisfrage begehrt, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen.

Insoferne die Tatsachenrüge (Z 5a) das Vorbringen der Mängelrüge zur Frage der Dauer der Berührung wiederholt, ist sie auf die entsprechenden Erwägungen in Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Der Einwand hinwieder, dem Gerichtshof sei in der Hauptverhandlung der persönliche Eindruck von der Zeugin Simone P***** verwehrt geblieben, weil der vorgeführte Videomitschnitt über die kontradiktorische Vernehmung keinen Ton wiedergegeben habe, weswegen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht erschöpfend verwertet worden seien, vernachlässigt zum einen, dass sich die Tatrichter bei der Urteilsfindung ausdrücklich auf die bildliche Wiedergabe des Videos (und dort insbesondere auf die Demonstration des Tatherganges an einer Puppe - US 5 und 6) sowie die Ausführungen des Sachverständigen zur Wiedergabefähigkeit bezüglich tatsächlich wahrgenommener Umstände des Opfers bezogen haben, zum anderen, dass gegen die Vorführung des Videos (ohne Ton) und Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung (bei welcher der anwesende Verteidiger Gelegenheit hatte, sein Fragerecht auszuüben - ON 6 iVm S 122) kein Widerspruch erhoben wurde. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Ob dem Angeklagten, wie die Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet, die Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 7, Z 9 und Z 13 zugute kommen und ob die über ihn verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen ist, berührt keinen Anwendungsfall gesetzwidriger Strafzumessung. Damit werden vielmehr bloß Berufungsgründe releviert, deren Stichhältigkeit ausschließlich bei Behandlung der ohnehin in diese Richtung ergriffenen Berufung durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu beurteilen sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird daher der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).

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