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Bsw37680/97•AUSL EGMR Bsw37680/97
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Riera Blume u.a. gegen Spanien, Urteil vom 14.10.1999, Bsw. 37680/97.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK - Zwangsweise psychologische Behandlung von Mitgliedern einer Sekte.
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils ESP 250.000,- für immateriellen Schaden, ESP 500.000,- für Kosten und Auslagen, aufgeteilt auf die Bf. (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
1984 wurden im Zuge gerichtlicher Voruntersuchungen bei den Bf., die verdächtigt wurden, Mitglieder einer Sekte zu sein, Hausdurchsuchungen durchgeführt. Sie wurden festgenommen und einem Untersuchungsrichter in Barcelona vorgeführt, der jedoch ihre Freilassung anordnete. Der Richter gab überdies Anweisung, dass die Bf. zu ihren Angehörigen gebracht werden und diesen nahegelegt werden sollte, sie psychiatrisch behandeln zu lassen. Auf Anordnung des katalanischen Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit wurden die Bf. in ein Hotel außerhalb Barcelonas gebracht. Die Angehörigen der Bf. drängten dort auf deren permanente Überwachung. Die Bf. wurden daraufhin jeweils in Einzelzimmer eingesperrt und von einem Psychiater und einem Psychologen einer „Umprogrammierung" unterzogen. Nach neun Tagen durften sie das Hotel verlassen. Die Bf. erstatteten Anzeige gegen den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und seinen Stellvertreter, im darauffolgenden Strafverfahren wurden die beiden jedoch freigesprochen. Alle dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 9 EMRK (Recht auf Religions- und Gewissensfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:
Die Anhaltung und Behandlung der Bf. im Hotel stellt einen Entzug der persönlichen Freiheit dar. Dafür gab es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine gesetzliche Grundlage.
Die nationalen Behörden hatten während dieser Zeit in den Entzug der persönlichen Freiheit der Bf. zumindest eingewilligt. Obwohl klar ist, dass die permanente Überwachung der Bf. auf Veranlassung ihrer Angehörigen geschah, ist es auch erwiesen, dass ohne Kooperation der Behörden dieser Entzug der persönlichen Freiheit nicht hätte stattfinden können. Die Verantwortung dafür kann also letztlich den Behörden zugerechnet werden. Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).
Entschädigung Art. 41 EMRK: Jeweils ESP 250.000,-- für immateriellen Schaden, ESP 500.000,-- für Kosten und Auslagen, aufgeteilt auf die Bf. (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Engel ua./NL, Urteil v. 8.6.1976, A/22, EuGRZ 1976, 221. Guzzardi/I, Urteil v. 6.11.1980, A/39, EuGRZ 1983, 633. Van der Leer/NL, Urteil v. 21.2.1990, A/170-A.
Amuur/F, Urteil v. 25.6.1996, EuGRZ 1996, 577; ÖJZ 1996, 956.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.10.1999, Bsw. 37680/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 164) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_5/Blume.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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