OGH 12Os115/99

12Os115/99Supreme CourtOct 7, 1999

Full text

OGH 12Os115/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andrija M***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB, AZ 44 EVr 1983/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 31. Oktober 1996 (ON 18) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Oktober 1996, GZ 44 EVr 1983/96-18, verletzt in der Strafbemessung, soweit dabei nicht gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. September 1996, GZ 8 U 553/96-10, Bedacht genommen wurde, das Gesetz in dieser Bestimmung.

Dieses Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht in dieser Sache die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Begründung

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Oktober 1996, GZ 44 EVr 1983/96-18, wurde der am 24. November 1978 geborene kroatische Staatsbürger Andrija M***** (rechtskräftig) des - am 30. Juni 1996 begangenen - Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB schuldig erkannt.

Trotz der Wirkungslosigkeit des bloß ca drei Monate zurückgelegenen Schuldspruchs ohne Strafe wegen der Vergehen des Diebstahls und der vorsätzlichen leichten Körperverletzung und der auch durch die Modalitäten der abgeurteilten (wenn auch Jugend)Straftat unübersehbar akzentuierten spezialpräventiven Sanktionsaspekte (im einzelnen dazu die verbalen Täteragressionen laut AS 7) wurde Andrija M***** hiefür unter (solcherart zwangsläufig unbegründet gebliebener) Anwendung des § 37 (Abs 1) StGB (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe von (160 Tagessätzen zu je 30,- S, sohin insgesamt) 4.800,- S verurteilt.

Mit (seit 24. September 1996 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. September 1996, GZ 8 U 553/96-10, war Andrija M***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt worden. Obwohl diese Verurteilung im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Landesgericht Innsbruck auch aktenkundig war (Strafregisterauskunft ON 14 zu AZ 44 EVr 1983/96), blieb sie bei der Strafbemessung zu der vorher verübten Straftat unberücksichtigt.

Darin erblickt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht eine Gesetzesverletzung:

Gemäß § 31 StGB ist über einen Täter, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und in der Folge wegen (weiterer) Straftaten schuldig erkannt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, (nur mehr) eine Zusatzstrafe zu verhängen, soweit nach Auffassung des Gerichtes nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einer solchen Sanktion nach § 40 StGB vorliegen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist demnach, daß die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils, auf das nunmehr Bedacht genommen werden soll, begangen worden sind. Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall zu, weil die vom Landesgericht abgeurteilte Tat - wie erwähnt - am 30. Juni 1996, somit vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. September 1996, GZ 8 U 553/96-10, begangen worden war.

Die dem Landesgericht Innsbruck unterlaufene Vernachlässigung des § 31 Abs 1 StGB wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weil sie nicht nur eine tilgungsrechtliche Schlechterstellung (§ 4 Abs 5 TilgG) sondern auch die Beurteilung der Vorverurteilung als besonderer Erschwerungsgrund nach sich zog.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der gesetzwidrige Strafausspruch aufzuheben und dementsprechend eine partielle Verfahrenserneuernung anzuordnen.

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