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14Os69/99•OGH 14Os69/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Feber 1999, GZ 10 Vr 3.360/98-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie (verkürzt wiedergegeben) von Oktober/November 1992 bis 1995 (zumindest Juli) in Graz als unmittelbare Täterin oder Bestimmungstäterin (indem sie andere Getäuschte zur Zuführung von Kunden veranlaßte) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und teilweise auch Dritte unrechtmäßig zu bereichern, (überwiegend) zahlreiche näher genannte Personen - teils mittelbar - durch die Vorgabe, überaus günstige Kredite vermitteln zu können und zur Einhebung von "Vorauskosten" sowie zu deren Einbehaltung selbst im Falle der Erfolglosigkeit der Kreditvermittlung berechtigt zu sein, aber auch weiters durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein und das Geld binnen drei Monaten zurückzuzahlen bzw über ihre Firma zu veranlagen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe oder Überweisung von Geldbeträgen bzw auch zu Warenlieferungen verleitet, die diese am Vermögen in einem Gesamtbetrag von ca 2,9 Mio S schädigten, wobei sie die näher detaillierten (überwiegend schweren) Betrügereien in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde sie durch die Abweisung ihrer in der Hauptverhandlung vom 9. Feber 1999 gestellten Beweisanträge (S 110 f/VI) in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die ohnehin in dieser Hauptverhandlung vernommene Zeugin Dr. Gerda G***** erklärte, infolge fehlender Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Dr. Detlev K***** keine Aussage machen zu können (S 102/VI). Die zuletzt im Ausland aufhältigen Zeugen Friederik R***** und Ilija C***** waren unbekannten Aufenthaltes (ON 79, 86, 95; 84), sodaß deren neuerliche Ladung unterbleiben und mit Verlesung ihrer Angaben vorgegangen werden konnte (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO). Der Verteidiger hatte darüber hinaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an der kontradiktorischen Vernehmung des Zeugen Ilija C***** teilzunehmen (ON 49).
Im übrigen vermag der Beweisantrag nicht darzu-tun, weshalb die Genannten sowie Dr. Detlev K***** und Dr. Dagmar T***** in der Lage sein sollten, Angaben zum Beweis dafür zu machen, daß sämtliche Personen, die Vorauszahlungen getätigt haben, damit einverstanden gewesen wären, daß diese für den Fall mangelnder Kreditzuzählung nicht zurückzuerstatten wären. Einerseits ist das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen, daß die Angeklagte gegenüber den Kreditwerbern "bewußt wahrheitswidrig behauptete, zur Einbehaltung der Vorauskosten bzw Bearbeitungsgebühr auch im Falle des Nichtzustandekommens der Kreditvergabe berechtigt zu sein" (US 15); anderseits wäre eine nähere Begründung des Beweisantrages im Hinblick auf die im Verfahren AZ 11 Cg 195/94h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz getroffenen gegenteiligen Feststellungen (US 19) erforderlich gewesen.
Insofern die beantragten Zeugen zum Beweis dafür geführt werden, daß sich die Angeklagte um eine Kreditzuteilung ernstlich bemüht habe und offensichtlich selbst von den angeblichen Kreditgebern hintergangen worden sei, mangelt es dem Beweisantrag gleichfalls an der Begründung und kommt diesem bloß Erkundungscharakter zu.
Mit Recht wurde auch der Antrag auf Beischaffung des Aktes AZ 9 E 859/93 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters des Geschädigten Karl Heinz W*****, Dr. Wolfgang M*****, abgewiesen, wäre doch eine vom Schöffengericht explizit negierte (US 28), im Exekutionsweg erfolgte Zahlung bloß unter dem Aspekt nachträglicher Schadensgutmachung von Bedeutung.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), im vorliegenden Fall habe es sich niemals um Personalkredite, sondern stets um Hypothekarkredite gehandelt, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil sowohl nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung (S 223 ff/III) als auch nach der Immobilienmaklerverordnung (ON 19) in keinem Fall die Entgegennahme von Vorauszahlungen oder Bearbeitungsgebühren zulässig gewesen wäre (US 30 ff, 35), weshalb auch der Vergleich mit dem Rechtsanwaltstarif nicht verfängt.
Daß sich die Angeklagte durch die von den Kunden eingehobenen Zahlungen in vollem Umfang bereichert hat, ist im Urteil nicht festgestellt; ihre eigenen Fixkosten sind für die Tatbildlichkeit ihres Verhaltens unbeachtlich.
Daß sich der Zeuge Ilija C***** zum Tatzeitpunkt mit der Angeklagten in Lebensgemeinschaft befunden habe, trifft nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu (S 451/I; 502/VI).
Die Schilderungen des Gegenstandes und des Ablaufs der gegen die Angeklagte geführten Zivilprozesse betreffen keine entscheidenden Tatsachen, sondern sollten ersichtlich nur das Bild abrunden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre den Betrugsvorsatz bei den Darlehensaufnahmen leugnende Verantwortung beruft, versucht sie nur, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Der der Sache nach in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Z 9 lit a) übergeht prozeßordnungswidrig die (knappen aber) ausreichenden Urteilskonstatierungen (US 16, 25 iVm 29).
Indem die Angeklagte behauptet, das Schöffengericht hätte die Begriffe Hypothekar- und Personalkredit verwechselt bzw sie selbst hätte direkt keine Kredite vermittelt, vernachlässigt sie einerseits die sich mit diesen Fragen auseinandersetzenden Überlegungen (US 30 ff, 35), andererseits die Feststellung, wonach sie - entsprechend ihrer Gewerbeberechtigung - als Kreditvermittlerin, also als Maklerin zwischen dem jeweiligen Kreditsuchenden und den kreditgewährenden Instituten auftrat.
Ob die Zeugen (wie etwa Ingolf U*****) teilweise auf eine Rückerstattung der getätigten Zahlungen verzichtet haben, ist nicht entscheidungswesentlich, weil es nur darauf ankommt, daß die Angeklagte ihren Kunden vorgetäuscht hat, einerseits könnten diese mit einer Kreditgewährung rechnen und andererseits sei sie berechtigt, Vorauszahlungen bzw Bearbeitungsgebühren anzunehmen.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Auch die Tatsachenrüge geht nämlich am entscheidungswesentlichen Umstand vorbei, daß das tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten dahin zu sehen ist, daß sie im Wissen um die hohe Unwahrscheinlichkeit einer Kreditgewährung durch andere an ihre Kunden diese zu - angeblich nicht rückforderbaren - Vorauszahlungen bzw Bearbeitungsgebühren veranlaßte. Dies wird aber von der Angeklagten im wesentlichen bestätigt (vgl US 32).
In ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die Angeklagte, weder sei sie Immobilienmaklerin noch habe sie jemals Personalkredite vermittelt und sohin auch nicht gegen die betreffenden zitierten Verordnungen verstoßen. Auch habe keine Grundlage für die Annahme eines Täuschungsvorsatzes bestanden, zumal sie selbst von Helmut G***** (der die Geschäfte mit den Kunden durchgeführt habe) getäuscht worden sei.
Damit verläßt sie jedoch nach Art einer Schuldberufung prozeßordnungswidrig den Boden der Urteilsfeststellungen, die vom Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite sowie davon ausgehen, daß die Angeklagte die Kreditvermittlungsverträge abgeschlossen hat und diese nur an Helmut G***** weitergeleitet wurden, der jedoch in keinem einzigen Fall einen Kredit vermitteln konnte (US 30).
Nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wird auch die Rüge angeblicher Feststellungsmängel über den Ablauf des Sachverhalts (vgl die ausführlichen Schilderungen US 11 bis 36).
Daß die Vorauszahlungen (unrechtmäßig eingehobene) Bearbeitungsgebühren waren, wurde von den Tatrichtern ebenso festgestellt (US 15, 25), wie der Umstand, daß die Angeklagte wußte, daß eine Kreditvergabe in Millionenhöhe ohne Sicherheiten, zumal an kroatische Staatsbürger, praktisch unmöglich sei (US 24, 25); weiters, daß (zumindest ein Teil) der dennoch auf einen Kredit hoffenden Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Zahlungen - nicht zurückzuzahlende - "Bearbeitungsgebühren" waren (US 15, 20).
Soweit (hinsichtlich anderer Fälle) das Gericht hingegen davon ausgegangen ist, daß die Rückzahlung bei Erfolglosigkeit der Kreditvermittlung versprochen worden war (vgl US 17, 19), läuft die Rüge eines Feststellungsmangels nur auf eine strafprozeßordnungswidrige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates hinaus.
Auch die (nominell) auf Z 9 lit b gestützte, einen Irrtum über die gesetzlichen Regelungen behauptende Rechtsrüge negiert das konstatierte Wissen um die bezüglichen Vorschriften (US 32).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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