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6Ob204/99i•OGH 6Ob204/99i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Susanne L*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 1999, GZ 41 R 155/99v-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das von der Klägerin am 28. 5. 1998 zum Kündigungstermin 31. 12. 1998 aufgekündigte Pachtobjekt besteht aus einem 1.265 m2 großen Garten. Die Pächterin ist verpflichtet, das Objekt ausschließlich landwirtschaftlich zu nutzen. Sie wandte gegen die Kündigung ua einen verfehlten Kündigungstermin ein.
Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht liegt zur relevanten Frage, ob ein nur zum Eigenbedarf gärtnerisch genutztes Pachtobjekt der Kündigungsbestimmung des § 560 Abs 1 Z 2 lit b ZPO mit dem Kündigungsterminen 31. 3. und 30. 11. unterliegt oder ob dies nur für "unternehmerisch" genutzte Grundstücke gilt, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der dritte Senat hat erst jüngst klargestellt, daß der Gesetzgeber bei der Normierung der Kündigungstermine vor allem die Vegetationsperiode berücksichtigen wollte und daß dieser Zweck auch für bloß Erholungszwecken dienende Gärten gilt (3 Ob 24/98w). Die Vorinstanzen sind dieser Judikatur, der sich der erkennende Senat anschließt, gefolgt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen damit nicht vor.
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