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14Os114/99 (14Os115/99)•OGH 14Os114/99 (14Os115/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. April 1999, GZ 37 Vr 2.619/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gerhard R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./1. bis 10.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I./1. bis 10.) von Mai bis Oktober 1998 in Saalfelden und anderen Orten des Bundesgebietes mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zehn näher genannte Personen durch die Vortäuschung, ihnen zu günstigen Bedingungen ein Fahrzeug verschaffen zu wollen, zur Überlassung von An- bzw Kaufpreiszahlungen verleitet, die diese oder andere in einem Gesamtbetrag von 1,608.000 S am Vermögen schädigte; sowie
(zu II.) am 8. März 1999 in Salzburg seine Freundin Christine P***** mit einem Küchenmesser, das er eigens holte und damit vor ihren Augen herumfuchtelte, wobei er ihr während ihrer Flucht aus dem Zimmer zurief: "Du hast noch fünf Minuten", gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die lediglich gegen die Schuldsprüche zu I./5.c (Herauslocken eines Bargeldbetrages von 190.000 S zum Nachteil Reinhard R*****s am 27. August 1998) und II. aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, ob der am Erwerb eines PKW BMW interessierte Wolfgang K***** anläßlich der Übergabe des in Rede stehenden, zur Weiterleitung an den Angeklagten bestimmten Bargeldbetrages von 190.000 S an Reinhard R***** von diesem eine Bestätigung erhielt oder nicht, keine entscheidende Tatsache.
Mit dem Hinweis auf bezügliche Widersprüche in den Angaben der genannten Zeugen vermag der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a). Die Kritik an der als "Aufklärungsmangel" bezeichnete Unterlassung der Aufforderung zur Vorlage des Kreditvertrages an den Zeugen K***** übersieht (unter aktenwidriger Zitierung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 8. März 1999; vgl S 87/II), daß R***** erklärt hatte, er habe einen Kredit aufnehmen müssen, um einem anderen, zu I./5.d durch den unterbliebenen Ankauf eines PKW Mercedes Geschädigten den Betrag von 138.000 S zurückerstatten zu können.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch aus dem Umstand, daß das Erstgericht trotz übereinstimmender Angaben aller Beteiligten (S 75, 105, 339/I; 85, 87/II) eine Rückerstattung des - von dessen Anspruchsbegehren und dem Urteilszuspruch nicht umfaßten - Betrages von 190.000 S an den Zeugen Reinhard R***** negierte (US 13), für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Kann ihm doch angesichts tateinheitlicher Herauslockung der drei Beträge zufolge bloß teilweiser Gutmachung des Schadens tätige Reue nicht zustatten kommen (vgl nur hinsichtlich der Rückzahlung dieses Betrages, nicht aber der am selben Tag neben weiteren 180.000 S lukrierten 138.000 S - Fakten I./5.b und d - erfüllte Vereinbarung vom 16. September 1998; S 101/II).
Indem der Angeklagte schließlich - unter Übergehung seiner geständigen Verantwortung (S 167/II) - die Ernstlichkeit der geäußerten Drohung in Frage stellt, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 22 f; vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (und die implizierte Beschwerde) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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