OGH 5Ob227/99i

5Ob227/99iSupreme CourtSep 28, 1999

Full text

OGH 5Ob227/99i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller I***** GmbH Co KG, , B Johann, *****, Kaufmann, , Mag. H Franz, *****, Geschäftsführer, , H Margarete, *****, Angestellte, , O Alois, *****, Kaufmann, , M Beteiligungs- und Management GmbH, , ***** R Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, öffentlicher Notar in 1229 Wien, betreffend Eintragungen in der Einlage *****, infolge Revisionsrekurses der Erstantragstellerin, jetzt vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 1999, AZ 46 R 852/99f, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. März 1999, TZ 3682/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 2 RAO im Grundbuchsverfahren nur für die Einschreitervollmacht, nicht jedoch für die in § 31 GBG geregelte Verfügungsvollmacht gilt. Das wurde in der Judikatur bereits klargestellt (SZ 58/74; SZ 69/242 mwN). Auch die hier zu Handen des für die Erstantragstellerin einschreitenden Rechtsanwalts begehrte Zustellung setzt gemäß § 119 Z 4 GBG eine den Anforderungen des § 31 GBG genügende Vollmacht voraus. Sie ist durch den schlichten Hinweis "Vollmacht erteilt" nicht dem Gesetz entsprechend dargetan. Diese sich aus § 119 Z 4 GBG im Zusammenhang mit der bereits vorliegenden Judikatur zu § 77 und § 31 GBG ergebende Konsequenz ist so eindeutig, dass sich - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes - keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG stellt.

Es war daher gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.

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