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Bsw29340/95•AUSL EGMR Bsw29340/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Civet gegen Frankreich, Urteil vom 28.09.1999, Bsw. 29340/95.
Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 35 EMRK - Keine Möglichkeit der Prüfung der Beschwerdebehauptung des Bf. wegen mangelnder Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges.
Der Einwand der Nichterschöpfung des Instanzenzuges ist gerechtfertigt (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Über den Bf. wurde am 7.10.1993 wegen des Verdachts der mehrfachen Vergewaltigung seiner zwei minderjährigen Töchter die Untersuchungshaft verhängt. Von Mai 1994 an stellte er mehrere Anträge auf Haftentlassung, die jeweils vom Untersuchungsrichter und dem Gericht 2. Instanz abgelehnt wurden. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom Höchstgericht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen. 1996 wurde der Bf. von einem Geschworenengericht zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (hier: Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) aufgrund der Dauer der über ihn verhängten Untersuchungshaft. Die Reg. wendet ein, der Bf. habe es unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da er sich mit seiner Beschwerdebehauptung nicht an das Höchstgericht gewandt hatte. Gemäß § 591 der frz. StPO ist das Höchstgericht an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts 2. Instanz gebunden. Diese Einschränkung ist aber insofern gerechtfertigt, als mit einem solchen, sich lediglich auf die Überprüfung von Rechtsfragen erstreckenden Rechtsmittel ein ganz anderer Zweck verfolgt wird als mit den sonst üblichen Rechtsbehelfen. Andererseits kann das Höchstgericht überprüfen, ob die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen schlüssig sind; neben der Prüfung, ob prozessuale Nichtigkeitsgründe vorliegen, obliegt ihm ferner Feststellung, ob angemessene und ausreichende Gründe für die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeführt wurden. Im entgegengesetzten Fall hat es das Urteil aufzuheben. Das Höchstgericht hätte somit über die Befugnis verfügt, auf der Grundlage einer Prüfung des gesamten Verfahrens festzustellen, ob die Gerichte dem Erfordernis des Beschleunigungsgebots des Art. 5 (3) EMRK gerecht worden wären.
Indem der Bf. von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an das Höchstgericht nicht Gebrauch machte, nahm er den nationalen Instanzen die dem Art. 35 EMRK innewohnenden Garantie, nämlich die behaupteten Rechtsverletzungen bereits im innerstaatlichen Rechtsweg abzustellen. Der Einwand der Nichterschöpfung des Instanzenzuges ist daher gerechtfertigt (12:5 Stimmen; Sondervoten der Richter Palm, Bratza, Fischbach, Hedigan und Zupanic).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 16.4.1998 eine Verletzung von
Art. 5 (3) EMRK festgestellt (12:3 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.1999, Bsw. 29340/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 158) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_5/Civet.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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