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15Os132/99•OGH 15Os132/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Juli 1999, GZ 10 Vr 483/99-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang S***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. Dezember 1998 in St***** Silvia P***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie von hinten gegen die Stoßstange eines Autos drückte, ihren Brust- und Schambereich betastete und mit ihrer Hand seinen Penis berührte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung nicht zu.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen Anlaß geben könnten. Mit der bloßen Wiederholung seiner - von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung, Silvia P***** habe ihm nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit den festgestellten Sexualkontakten nicht einverstanden sei, und der Behauptung, den anderslautenden Angaben dieser Zeugin könne keine höhere Glaubwürdigkeit als seiner Verantwortung beigemessen werden, zumal beide einen guten persönlichen Eindruck bei Gericht hinterlassen hätten, erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen sei, daß der Angeklagte die Abwehrbewegungen seines Opfers wahrgenommen habe und "sich der Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens bewußt war". Es bedürfe daher weiterer Konstatierungen, wann und in welcher Form die Abwehrbewegung erfolgt sei, ob sie der Beschwerdeführer wahrgenommen und wie er sie aufgefaßt habe.
Damit geht die Beschwerde aber nicht vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt aus, weil sie die weiteren Feststellungen des Schöffengerichts vernachlässigt, wonach Silvia P***** nicht nur Abwehrhandlungen setzte, sondern den Angeklagten auch mehrmals verbal aufforderte, seine Annäherungsversuche zu unterlassen, dieser die Ablehnungen jedoch ignorierte (US 4 ff). Demgemäß ist die Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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