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9Nd502/99•OGH 9Nd502/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann ua, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin Z***** GmbH., *****, wegen S 9.849,74 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt der Ort der Übernahme des von ihr für die Antragsgegnerin beförderten und in Deutschland abgelieferten Gutes in Österreich, sodaß gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben ist (RIS-Justiz RS0046376). Diese Bestimmung ist auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ bzw EUGVÜ unberührt aufrecht (RIS-Justiz RS0107256). Da Art 31 Abs 1 CMR nur die internationale, nicht jedoch die örtliche und sachliche Zuständigkeit regelt (RIS-Justiz RS0109009) und Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes fehlen, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Nach dem maßgeblichen Parteivorbringen fällt die vorliegende Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Das Bezirksgericht Lambach, in dessen Sprengel die Antragsstellerin ihren Sitz hat, konnte somit als zuständiges Gericht bestimmt werden.
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