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11Os81/99•OGH 11Os81/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. März 1999, GZ 12 e Vr 4683/92-201, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Dr. Friedrich H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Mai und Juni 1993 in Wien, Kitzbühel und Klosterneuburg mit dem Vorsatz, sich oder die Firma F***** Vaduz durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch das Ersuchen um kurzfristige Darlehensgewährung mit persönlicher Rückzahlungsgarantie des Bonität vortäuschenden Dr. H***** zu Handlungen, und zwar zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet, wodurch mangels Darlehensrückzahlung und Einlösung der persönlichen Haftungsgarantie folgende am Vermögen geschädigt wurden:
a) Organe der Firma M***** Beteiligungs GmbH zur Überweisung des Betrages von 2 Mio S (Schaden 2 Mio S);
b) Dr. Johann Fa***** als Vorstand der Firma H***** GmbH zur Überweisung von 3 Mio S (Schaden des Dr. Fa***** 1,5 Mio S, Schaden der Firma H***** Development AG 1,5 Mio S) und
c) Ferdinand Ha***** zur Überweisung von 5 Mio S (Schaden 5 Mio S).
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer zu Schuldspruch c) einen Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO darin, daß das Protokoll über die sicherheitsbehördliche Vernehmung des Zeugen Ferdinand Ha***** verlesen wurde, obwohl dieser der Hauptverhandlung offenbar wegen nur vorübergehender Ausgehunfähigkeit infolge eines Herzinfarktes entschuldigt ferngeblieben war.
Diesem Vorbringen ist zwar zuzugeben, daß grundsätzlich das (vorliegend relativ kurzdauernde) krankheitsbedingte Vernehmungshindernis (ärztlicherseits empfohlene dreimonatige Schonung nach einem Anfang Februar 1999 erlittenen Herzinfarkt, vgl S 333/XII) noch nicht zur nur ausnahmsweisen Verlesung von Protokollen nach der genannten Gesetzesstelle berechtigt (Mayerhofer StPO4 § 252 E 38; § 281 Z 4 E 110a; EvBl 1996/5), doch ist dem Nichtigkeitswerber zu entgegnen, daß er nach dem unbestrittenen Hauptverhandlungsprotokoll selbst mit der Verlesung der Niederschrift vor der Gendarmerie (ON 113, S 35 f/VII) einverstanden war (S 104/XIII; § 252 Abs 1 Z 4 StPO), weshalb der Einwand ins Leere geht.
Insoweit die Beschwerde moniert (Z 4), der Angeklagte habe im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung dreimal ausdrücklich um die Vernehmung des genannten Zeugen zu entscheidenden Fragen gebeten, das Schöffengericht habe aber zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht über seine als Beweisantrag zu wertende Bitte entschieden, verfehlt sie ebenfalls ihr Ziel. Der erfolgreichen Geltendmachung der Verfahrensrüge mangelt es nämlich an einem den formellen Voraussetzungen entsprechenden überprüfbaren Beweisantrag. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, daß den im Zuge von Vorhalten des Vorsitzenden vom Angeklagten geäußerten zweimaligen Bitten, "Herrn Ha***** diesbezüglich (gemeint offenbar zu Geschäftsabsprachen und zum Wert zweier Häuser) einzuvernehmen" (S 72/XIII), die Verlesung des Entschuldigungsschreibens dieses Zeugen (ON 192) folgt, womit sich der Beschwerdeführer offensichtlich begnügte. Denn hernach wurde die Vernehmung des Angeklagten ohne entsprechende Antragstellung fortgesetzt. Erst später erklärte der Beschwerdeführer in ganz anderem Zusammenhang, "sie können Herrn Ha***** gerne diesbezüglich fragen" (S 78/XIII).
Aus den genannten Vorgängen in dieser zeitlichen Abfolge kann fallbezogen in einem Verfahren mit Verteidigerzwang keine den formellen Mindestanforderungen genügende Beweisantragstellung des anwaltlich vertretenen Angeklagten abgeleitet werden, zumal die betreffende Zeugenaussage vor der Gendarmerie am nächsten Verhandlungstag einverständlich verlesen (S 104/XIII) und am Ende der Hauptverhandlung ausdrücklich kein Beweisantrag mehr gestellt wurde (S 129/XIII).
Soweit sich die Verfahrensrüge auf einen "Fristerstreckungsantrag" des Nichtigkeitswerbers zur Bei- schaffung schriftlicher Unterlagen aus London bezieht, fehlt ihr mangels darauf abzielender Antragstellung die Beschwerdelegitimation. Zum Vorwurf "offenkundig falscher Protokollierung" ist der Angeklagte auf den eine Berichtigung abweisenden Beschluß (ON 209) zu verweisen.
Die Behauptung unvollständiger Verwertung von Beweisergebnissen (Z 5) trifft nicht zu. Die bekämpften Feststellungen, wonach es sich bei den zugezählten Geldbeträgen um (kurzfristige) Darlehen und nicht um "Risikokapital" gehandelt habe (US 2, 6 f iVm 10), stützte das Erstgericht mit hinreichender und mängelfreier Begründung (US 9 bis 10) nicht nur auf die Angaben der Zeugen Dipl. Ing. Erhard L***** (S 81 f/VII; S 83 ff/XIII), Dr. Johann Fa***** (S 69/VII; S 90 ff/XIII) und Ferdinand Ha***** (S 35 f/VII), sondern auch auf die vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Urkunden, wonach er für die ordnungsgemäße und fristgerechte Rückzahlung der kurzfristigen Darlehen garantiert hat (vgl insbes S 39 f, 61, 73 und 85/VII). Der Beschwerdeeinwand, bei den erhaltenen Geldbeträgen handle es sich bloß um eine Beteiligung an einer Risikofinanzierung, nicht aber um rückzahlbare Darlehen (was im übrigen sogar der Primäreinlassung des Angeklagten widerspricht, vgl S 95/VII), versucht vielmehr durch Umdeutung einzelner herausgegriffener Beweisergebnisse (insbesondere aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Zeugenaussagen Dipl. Ing. L***** und Dr. Fa*****) auf unzulässige Weise, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen.
Im übrigen sind Fragen der zivilrechtlichen Einordnung der herausgelockten Geldbeträge und das Motiv der Geschädigten für deren Hingabe vorliegend keine für die strafrechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Tatsachen; lassen sie doch die maßgebliche Täuschung über die zugesicherte Rückzahlung zu einem bestimmten Termin unberücksichtigt.
Der Hinweis auf eine vermeintliche Aktenwidrigkeit bezüglich der vom Beschwerdeführer an seine geschiedene Ehegattin bezahlte Ausgleichssumme von 400.000 S (statt DM) betrifft nur einen offenbaren Schreibfehler zu einem ebenfalls entscheidungsunwesentlichen Umstand.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), wonach es nicht nachvollziehbar sei, daß der Schöffensenat nur beim Freispruch, nicht aber auch beim Schuldspruch den Angaben des Angeklagten gefolgt sei, bekämpft bloß allgemein die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne aber - wie dies zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorgesehen ist - durch konkrete Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldrelevanter Tatsachen zu wecken oder eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht - wie nach den Verfahrensvorschriften erforderlich - vom gesamten objektiven und subjektiven (sich auf den Schuldspruch beziehenden) Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung ausgeht.
Zunächst gehen die Kritik an der Urteilspassage über die Absicht des Angeklagten, die betrügerisch erlangten Geldbeträge anderen Personen zu übereignen, um für sich ein Einkommenslukrum zu erlangen (US 8 bis 9), und die in der Folge mehrfach darauf bezugnehmenden Beschwerdeargumente schon deshalb ins Leere, weil sie nicht die rechtliche Beurteilung des konstatierten Tatverhaltens, sondern bloß eine nachfolgende Verwertungshandlung betreffen.
Soweit der Nichtigkeitswerber Feststellungsmängel zur Frage, wer durch die Tat unrechtmäßig bereichert worden sei, behauptet, übergeht er zum einen die Tatsache, daß sich aus den Urteilsannahmen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß der Gesamtbetrag von 10 Mio S von den jeweiligen Darlehensgebern auf ein vom Angeklagten namhaft gemachtes Treuhandkonto der K***** Bank ***** überwiesen wurde, über welches die Firma F***** Vaduz und damit der Angeklagte als deren Vertreter verfügungsberechtigt war (US 2, 5 bis 7, 10 iVm den dort als Urteilsgrundlage zitierten Urkunden in ON 113). Zum anderen greift der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen keine für den Schuldspruch maßgeblichen Umstände auf, da die Vollendung des Betruges bereits mit den (unbestrittenen) vermögensschädigenden Überweisungen der Darlehensvaluten eingetreten war (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 61).
Das weitere Beschwerdebegehren nach anderslautenden Feststellungen auf Grund der vom Schöffengericht abgelehnten Darstellung des Nichtigkeitswerbers stellt in Wahrheit lediglich einen nochmaligen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und orientiert sich somit nicht am konstatierten Urteilssachverhalt.
Insgesamt war daher die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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