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13Ns21/99•OGH 13Ns21/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RDG, AZ Ds 12/97 des Oberlandesgerichtes Wien (= Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes), über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Zum AZ Ds 5/99 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 6. September 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß § 115 Abs 2 RDG in Verbindung mit § 68 Abs 1 Z 1 und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten ist (ON 7, 11, 12 des Disziplinaraktes).
Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 140 Abs 3 RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das in Rede stehende Rechtsmittel ausgeschlossen.
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