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12Os113/99•OGH 12Os113/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Mai 1999, GZ 20 Vr 184/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ali A***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 21. Februar 1999 in Ardagger außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Manuela R***** mit Gewalt zur Vornahme und Duldung eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, sowie zur Duldung des Beischlaf nötigte, indem er sie würgte und ihre Oberschenkel gewaltsam auseinanderdrückte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes verbietet es, die - umfassend an der Aktenlage orientierten - Erwägungen des Erstgerichtes zu ignorieren und unter einseitiger Bezugnahme auf einzelne Verfahrensergebnisse oder überhaupt nur durch bloße Spekulationen durch eine eigene Beweiswürdigung im Sinne der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu ersetzen.
Genau in diesen Fehler verfällt die Beschwerde aber mit jedem ihrer Einwände gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache einer gewaltsamen Willensbeugung der Manuela R*****.
So setzt sich die Beschwerdekritik an der schöffengerichtlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers wegen dessen Verhalten nach der Tat (US 6) über jene Gründe des Erstgerichtes einfach hinweg, die dieses im gegebenen Zusammenhang als ausschlaggebend dafür ansah, der Zeugin Manuela R***** dennoch wahrheitsgemäße Angaben zu attestieren (US 6 und 7), indem sie sich mit der Behauptung, die Zeugin könne bei "vernünftiger" Betrachtungsweise nicht aus Angst vor dem Angeklagten und ihrer eigenen Familie gehandelt haben, gegen eine Motivation richtet, von der die Tatrichter hier gar nicht ausgegangen sind.
Aber auch mit dem Einwand gegen den vom Schöffengericht zum Nachteil des Beschwerdeführers beurteilten Umstand, daß dieser bei seiner ersten Vernehmung ein freiwilliges Handeln des Tatopfers nicht behauptet hatte, läßt der Angeklagte außer acht, daß sich das Erstgericht bei der Ablehnung seiner Verantwortung keineswegs nur von diesem, sondern weiteren Widersprüchen leiten ließ (US 6 und 7), welche mit der Behauptung, diese Divergenzen beträfen teilweise nicht den unmittelbaren Tatvorwurf, nicht aus der Welt geschafft werden. Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerde daher in einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Daß den Angeklagten schließlich die - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen umfassend am Akteninhalt orientierte - Beurteilung der Aussagen der Zeugen Gerhard H***** und Gerhard P***** (US 8) vor allem deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil sich die darin zum Ausdruck kommende negative Beurteilung der Opferpersönlichkeit nicht mit seiner Einschätzung deckt, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht her.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird folglich das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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