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12Os111/99•OGH 12Os111/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 25. Juni 1999, GZ 15 Vr 121/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Thomas S***** wurde I. des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (in der ohne Nachteil für den Angeklagten angewendeten aF, richtig: nF - Art V StRÄG 1998) StGB, (II.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, (III./1.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und (III./2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz -
III. nachstehende Personen (in Großmugl) vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 15. November 1998 Cornelia B*****, "indem er sie auf den Fliesenboden der Küche stieß, mit den Füßen gegen sie trat, sie danach wieder aufhob und wieder zu Boden fallen ließ, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des linken Oberarmknochens der Genannten, zur Folge hatte;
2. seit etwa 1995 bis Dezember 1998 in wiederholten Angriffen David B*****, indem er diesem an Armen, Oberkörper und Beinen Schläge und Tritte versetzte, wodurch der Genannte Blutergüsse erlitt".
Nur gegen die Schuldsprüche wegen Körperverletzung richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und (subsidiär) Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a, sachlich Z 5), wonach "sich aus dem gesamten Akteninhalt kein einziger Hinweis darauf ergibt, daß David B***** sichtbare Verletzungen davongetragen hat" und (insoweit unsubstantiiert) die Feststellungen des Erstgerichtes "auch hinsichtlich der Körperverletzung der Cornelia B***** eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt stehen", übergehen in prozeßordnungswidriger Weise die Angaben der Zeugin Sonja B***** (138), Jasmin H***** (150), David B***** (84, 86) und Cornelia B***** (ON 6), auf die der Schöffensenat die die angefochtenen Schuldsprüche tragenden Feststellungen stützte, und entziehen sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.
Hingegen erschöpft sich die aus dem Geständnis des Angeklagten zum - nach Lage des Falles - schwererwiegenden Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen abgeleitete Verläßlichkeit auch seiner leugnenden Verantwortung zu den ihm zur Last liegenden Vergehen der (in einem Fall schweren) Körperverletzung in einer hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung, ohne eine erhebliche Bedenklichkeit der tatsächlichen Schlußfolge- rungen des Erstgerichtes aufzuzeigen.
Schließlich erweisen sich auch die Rechtsrügen (Z 9 lit a, 10) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Tatrichter stellten zum Schuldspruchfaktum III./1. - ersichtlich den Angaben der Zeugin Cornelia B***** (ON 6) folgend - fest, daß der Angeklagte sie im Zuge der gegen sie gerichteten Aggressionsakte zu Boden stieß, mit den Füßen gegen ihren Körper trat, sie in weiterer Folge aufhob und in Seitenlage fallen ließ, sodaß sie mit der Schulter auf dem Fliesenboden aufprallte und sich einen Bruch des linken Oberarmknochen zuzog, wobei sie die Möglichkeit, daß diese Verletzung ausschließlich durch einen anläßlich deren medizinischer Versorgung diagnostizierten Knochentumor verursacht wurde, ausschlossen (US 6). In rechtlicher Hinsicht führten sie aus, daß der Eintritt der Verletzung unabhängig von der festgestellten, die Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges möglicherweise (bloß) begünstigenden Erkrankung "im Hinblick auf die Heftigkeit des geführten Angriffs (Fallenlassen des Mädchens in Seitenlage auf einen Fliesenboden) jedenfalls und auch in concreto zu erwarten war" (US 8). Indem die Beschwerde in diesem Kontext die Prüfung des Adäquanzzusammenhanges vermißt, dazu auf der Basis einer "vergleichsweise harmlosen Mißhandlung (Versetzen einer Ohrfeige und Entgleiten im Zuge des Versuches, sie aufzuheben)" der Cornelia B***** eigenständige Überlegungen zur Adäquanzproblematik darlegt und den Oberarmbruch ausschließlich auf den diagnostizierten Tumor zurückführt, verfehlt sie die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt. Gleiches gilt für die die festgestellten Verletzungen des David B***** (Schuldspruchfaktum III./2.) negierende Beschwerdeargumentation.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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