OGH 14Os102/99

14Os102/99Supreme CourtSep 14, 1999

Full text

OGH 14Os102/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alex F***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alex F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. April 1999, GZ 40 Vr 296/99-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alex F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wr. Neustadt gemeinsam mit Helmut W***** als Mittäter mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der G***** Bank GesmbH durch Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der Kreditnehmer, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, welche die Bank am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei sie zur Täuschung jeweils eine von Helmut W***** hergestellte, inhaltlich unrichtige Arbeitsbestätigung der Firma D***** Co KEG, sohin ein falsches Beweismittel benutzten, und zwar:

(I) am 2. Feber 1999 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kreditnehmer Markus E***** zur Auszahlung eines Darlehens verleitet (Schaden 250.000 S);

(II) am 16. Feber 1999 zur Auszahlung von Darlehen zu verleiten versucht, und zwar

(1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Kreditnehmerin Jasmin F***** (beabsichtigter Schaden 200.000 S);

(2) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kreditnehmer Marcellus F***** (beabsichtigter Schaden 250.000 S).

Die vom Angeklagten Alex F***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und (nominell) Z 9 lit c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der Mängelrüge (Z 5) stellt der Beschwerdeführer zunächst den Bereicherungsvorsatz in Frage, bekämpft aber dabei unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu behaupten.

Als offenbar unzureichende Urteilsbegründung moniert er, daß die Tatrichter die festgestellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, auf den "lebensnahen Erfahrungswert" gestützt hätten, "daß die Täuschungshandlung den Schädigungsvorsatz indiziert" (US 8). Demzuwider führte das Schöffengericht lediglich den Schädigungsvorsatz zudem mit dem Hauptargument, daß von den Tätern zahlungsunfähige Kreditnehmer vorgeschoben wurden (US 8), auf die Täuschungshandlungen (US 8) zurück. Es setzte sich dabei auch mit der von der Beschwerde relevierten angeblichen "Rücklage" des Mitangeklagten Helmut W***** auseinander (US 8). Die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der gewerbsmäßigen Absicht aus der planmäßigen Vorgangsweise bei der gegenständlichen Geldbeschaffungsaktion aber entspricht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und ist daher formal einwandfrei.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit c, gemeint offenbar: Z 9 lit a) vermißt Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, orientiert sich damit aber nicht an den gesamten Urteilsgründen, die in Verbindung mit dem damit eine Einheit bildenden Spruch unmißverständlich einen solchen Vorsatz zum Ausdruck bringen. Die weiteren Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und verfehlen damit die erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285a Z 1 StPO) des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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