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14Os82/99•OGH 14Os82/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, AZ 27 c Vr 127/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag. Hans M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 10. Mai 1999, AZ 22 Bs 149/99 (= ON 10), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den einen Subsidiarantrag (§ 48 Z 1 StPO) abweisenden Beschluß der Ratskammer entschieden hat, gehören nicht dazu.
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