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10ObS162/99t•OGH 10ObS162/99t
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albertine St*****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1999, GZ 9 Rs 57/99i-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 1998, GZ 4 Cgs 172/98y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Soweit die Klägerin auch im Revisionsrekurs neuerlich eine Verletzung der Anleitungspflicht rügt, ist sie darauf zu verweisen, daß das Rekursgericht bereits diesen Verfahrensmangel bereits verneinte. Schon aus diesem Grunde kann dies vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden.
Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141; zuletzt 10 ObS 1/99s). Die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, ist immer eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (10 ObS 1/99s mwN).
Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes der Klägerin als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der Änderung, ob sich das Leistungskalkül gegenüber jenem zur Zeit des Verfahrens, das über den früheren Antrag auf Zuerkennung der Pension durchgeführt wurde, soweit verschlechtert hat, daß der Klägerin nunmehr die Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, stellt sich aber nur, wenn eine solche Änderung glaubhaft bescheinigt wurde. Da die Tatsacheninstanzen dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinenden Sachverständigengutachten folgten, liegt eine glaubhafte Bescheinigung einer Verschlimmerung des körperlichen Zustandes durch die Klägerin nicht vor. Ausgehend davon haben aber die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des § 68 Abs 2 ASGG zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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