OGH 4Ob208/99p

4Ob208/99pSupreme CourtSep 14, 1999

Full text

OGH 4Ob208/99p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef S*****, und 2.) Fritz S*****, beide vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltpartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Susanne M*****, vertreten durch Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Juni 1999, GZ 3 R 182/99h-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Kläger übergehen in ihrer außerordentlichen Revision die Verfahrensergebnisse, die dem in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Erstgerichts vom 27. 11. 1998 (ON 12) zugrundeliegen. Danach besteht und bestand im fraglichen Zeitraum (Mai/Juni 1998) der von den Klägern unter Zugrundelegung eines höheren (8.500,-- S) als des vom Erstgericht festgestellten geschuldeten monatlichen Mietzinses (5.000,-- S) behauptete Mietzinsrückstand nicht, weshalb eine darauf gegründete Vertragsauflösungserklärung wirkungslos bleiben muß. Da die Beklagte den in der Klage (insoweit zutreffend) "eingemahnten" Mietzinsrückstand für die Monate Juli, August und September 1998 noch vor der Klagezustellung gezahlt hat und den in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 11. 1998 behaupteten, von den Klägern erstmals konkret als ausständige Mai 1998 - Miete zugeordneten Mietzinsrückstand von 5.000,-- S sofort beglich (ON 10, S 14 = AS 83), haben die Vorinstanzen in zutreffender Anwendung der von ihnen auch dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung (WoBl 1991/27 uva.) das nicht gerechtfertigte Räumungsbegehren abgewiesen. Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen wie etwa die Anwendung der Zahlungsanrechnungsregel des § 1416 ABGB sind daher diesmal nicht zu lösen.

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