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10ObS182/99h•OGH 10ObS182/99h
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, Angestellte, ****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 1999, GZ 25 Nc 2/99k-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin bekämpft mit der beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage einen Bescheid der beklagten Partei vom 9. 2. 1999 betreffend die Gewährung einer Versehrtenrente aus einem Arbeitsunfall vom 23. 9. 1978. Sie begehrt eine Dauerrente von 60 vH samt Zusatzrente ab dem 25. 11. 1978 samt 10 % Zinsen unter Berücksichtigung einer höheren Bemessungsgrundlage.
Nachdem sich der nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Feldkirch zuständige Richter unter Hinweis auf gemeinsamen Schulbesuch mit der Schwester der Klägerin und Freundschaft zum Klagevertreter (dem Bruder der Klägerin) für befangen erklärt hatte, wurde die Rechtssache mit Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter zugewiesen.
Die Klägerin lehnte daraufhin in einem Schriftsatz alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ab und beantragte die Zuweisung der Sache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe entsprechen im wesentlichen jenen, über die der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 275/97g und 10 ObS 276/97d zu befinden hatte, weshalb es ausreicht, auf deren dortige Darstellung zu verweisen, zumal die erste Entscheidung im vollen Wortlaut veröffentlicht worden ist (SSV-NF 11/116). auch hier wird geltend gemacht, es bestünden freundschaftliche Beziehungen eines Großteils der Richter des Landesgerichtes Feldkirch (einschließlich des nunmehr zuständigen Verhandlungsrichters) zum früheren Klagevertreter, gegen den wegen mangelhafter Vertretung in der seinerzeitigen Sozialrechtssache ein Schadenersatzverfahren beim Landesgericht Innsbruck anhängig sei. Der seinerzeitige Verhandlungsrichter Dr. S***** werde auch im vorliegenden Verfahren als Zeuge zu vernehmen sein, wodurch auch er in dieses Verfahren involviert sei.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies mit dem bekämpften Beschluß den Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt zurück. Soweit freundschaftliche Kontakte mit RA Dr. P***** ins Treffen geführt würden, sei ein Zusammenhang mit der gegenständlichen Sozialrechtssache nicht ersichtlich. Bei Dr. S*****, dessen Vernehmung bisher noch gar nicht begehrt worden sei, handle es sich um den Verhandlungsrichter in einer früheren, inzwischen rechtskräftig entschiedenen Sozialrechtssache wegen desselben Anlaßfalles, der nur über den Gang dieses Verfahrens Auskunft geben könne; allein dieser Umstand könne aber keine Befangenheit begründen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Ablehnungsantrag stattgegeben und die Sache dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zugewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs, über den in einem Senat aus drei Berufsrichtern zu entscheiden war (§ 11 Abs 4 ASGG), ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nicht einen gesamten Gerichtshof pauschal ablehnen, sondern es bedarf hiezu der Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person; beinhaltet jedoch ein Ablehnungsantrag keine indifferente Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution, sondern ist dem Antrag zu entnehmen, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen, ist die namentliche Anführung aller betroffenen Richter entbehrlich. Letzteres behauptet die Ablehnungswerberin jedenfalls insoweit, als sie meint, alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch seien in der anhängigen Sozialrechtssache deswegen befangen, weil sie freundschaftliche Beziehungen zu dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der Klägerin unterhielten und überdies der als Zeuge zu vernehmende frühere Verhandlungsrichter Mitglied ihres Gremiums sei.
Die Rekursausführungen sind jedoch inhaltlich nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Sie wird zu Unrecht darin erblickt, daß das Oberlandesgericht nicht von Amts wegen alle Akten eingeholt und seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, die von der Klägerin erwähnt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Gesichtspunkte einer angeblichen Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch sich aus diesen Akten ergeben sollten.
Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zur mangelnden Involviertheit des RA Dr. P*****, dessen freundschaftliche Kontakte zur Richterschaft erneut bekräftigt werden, als verfehlt bezeichnet. Abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Beschluß auch nach Auffassung des erkennenden Senates des Obersten Gerichtshofes zutreffend erscheinen, müssen die vorgebrachten Argumente schon daran scheitern, daß der genannte Rechtsanwalt weder Partei des gegenständlichen Verfahrens ist, sein Verfahren (gestützt auf Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen mangelhafter Vertretung) beim Gerichtshof eines anderen Bundeslandes anhängig ist und er von keiner der Parteien der vorliegenden Sozialrechtssache als Zeuge namhaft gemacht wurde. Die Tatbestands- und Reflexwirkungen des Schadenersatzprozesses auf das gegenständliche Sozialgerichtsverfahren stehen jedenfalls in keinerlei Bezug zu den behaupteten Befangenheitsgründen. Sie bilden vielmehr den unzulässigen Versuch, rechtliche Argumente zur Begründetheit des behaupteten Anspruches bereits jetzt einer tatsächlich erst in der Zukunft zu fällenden Sachentscheidung vorwegzunehmen. Es ergibt sich daher, daß zwischen dem Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter und dem vorliegenden Prozeß kein Zusammenhang besteht, der die Annahme der Befangenheit von mit diesem befreundeten Richtern des Landesgerichtes Feldkirch rechtfertigen könnte.
Was schließlich die Situation im Zusammenhang mit der ebenfalls noch nicht beantragten Zeugeneinvernahme des früheren Verhandlungsrichters Dr. S***** betrifft, vermag der Umstand allein, daß (allenfalls) das Gericht hiezu eine Beweiswürdigung vorzunehmen haben wird, keineswegs die (vom betroffenen Verhandlungsrichter selbst im übrigen ausdrücklich negierte) Behauptung einer emotionalen Komponente zu rechtfertigen. Es ist auch objektiv in keiner Weise gerechtfertigt, dem Verhandlungsrichter erster Instanz sowie darüber hinaus allen Richtern des Gerichtshofes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, diese seien, wenn ein Kollege von ihnen in einem Verfahren als Zeuge (nicht in eigener, privater, sondern ausschließlich dienstlicher Sache) auftrete, nicht zu einer objektiven, fairen und unbefangenen Beurteilung in der Lage und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten. Daß hiedurch kein objektives Verfahren nach den Kriterien des Art 6 MRG gewährleistet sei, vermag der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls kann die Tatsache, daß ein Richter über Vorgänge in einem von ihm geführten Verfahren, sohin über dienstliche Wahrnehmungen zu befangen ist, die Befangenheit eines Richters, der mit dem als Zeugen zu vernehmenden Richter näher bekannt oder befreundet ist, für sich allein nicht rechtfertigen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Begehren auf Kostenersatz besteht nicht zu Recht, weil im Ablehnungsverfahren eine Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen ist (SZ 63/24, 3 Ob 175/97z, SSV-NF 11/116).
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