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9Ob180/99g•OGH 9Ob180/99g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B*****, Pensionist, , vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Shukran S, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung eines Vertrages, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 1999, GZ 3 R 113/99d-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Meinung der Vorinstanzen, beim Kläger sei es zu einer "gefestigten Willensbildung" gekommen, ist eine wertende Zusammenfassung der dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen, die nicht zu beanstanden ist. Die Bekämpfung des festgestellten Sachverhaltes ist in dritter Instanz nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 Zu § 503). Auch die zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Revisionsverfahrens vorgebrachten Einwände sind inhaltlich nichts anderes, als eine unzulässige Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung dieser Feststellungen zeigt der Revisionswerber nicht auf.
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