OGH 10ObS195/99w

10ObS195/99wSupreme CourtAug 31, 1999

Full text

OGH 10ObS195/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dagmar S*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 11 Rs 73/99f-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1999, GZ 9 Cgs 53/97b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, daß die Sachverhaltsgrundlage mangelhaft geblieben sei, weil Feststellungen zur Frage fehlten, ob die Berufsunfähigkeit "weiter bestehe". Damit werden jedoch keine dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zuzurechnende Mängel geltend gemacht; die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 4. 9. 1945 geborene Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Daß bei der Frage, ob eine nach § 256 ASVG a. F. für eine bestimmte Frist zuerkannte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension weiter zu gewähren ist, kein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung dieser zeitlich begrenzten Pension angestellt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 2/77, 6/17, 8/46, 10/46, 12/79, zuletzt 10 ObS 17/99v). Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung werden in der Revision keine triftigen neuen Argumente vorgebracht. Auf die Rechtslage nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, braucht nicht eingegangen zu werden, weil dieses auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet.

Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 9/29 mwN ua). In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung nicht nur die Zulässigkeit einer Verweisung von Angestellten, die in der Beschäftigungsgruppe 3 eines Kollektivvertrages einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bejaht, sondern auch die Zulässigkeit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 6 auf Tätigkeiten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 5 (10 ObS 46/95) oder von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 5 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 (SSV-NF 9/29) oder auch von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 4 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 (SSV-NF 4/16). Insbesondere wurde in der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten E SSV-NF 4/72 die Verweisung einer als Sekretärin tätigen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) auf Tätigkeiten der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) für zulässig angesehen. Die Klägerin ist somit innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht vorliegen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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