OGH 1Ob129/99y

1Ob129/99ySupreme CourtAug 27, 1999

Full text

OGH 1Ob129/99y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Ulrich M*****, geboren am 24. März 1980, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Univ. Prof. Dr. Friedebert K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. März 1999, GZ 51 R 113/98m132, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 6. Juli 1998, GZ 2 P 2755/95g125, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

a) Der maßgebliche Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz übersteigt entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung aus folgenden Erwägungen nicht 260.000 S (§ 14 Abs 3 und 5 AußStrG idF WGN 1997): Das Erstgericht hat mit rechtskräftigem Beschluß vom 18. August 1995 ON 73 in Abänderung seines Beschlusses vom 22. Juni 1992 ON 32 den vom ehelichen Vater des Minderjährigen zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. August 1995 von 3.250 S auf 4.200 S - womit der Vater einverstanden war erhöht und die Entscheidung über das Unterhaltsmehrbegehren (begehrt waren 10.100 S monatlich) weiteren Erhebungen vorbehalten. Nun hat der Erstrichter den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 9.700 S ab 1. August 1995 verpflichtet, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß über monatliche Unterhaltsleistungen von 4.200 S bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, und das Unterhaltsmehrbegehren von 600 S monatlich rechtskräftig abgewiesen. Wird die Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (ÖA 1983, 110; ÖA 1986, 50 ua, zuletzt 5 Ob 67/99k; RISJustiz RS0046543). Vom UnterhaltsErhöhungsbegehren des Minderjährigen auf monatlich 10.300 S sind im vorliegenden Fall monatliche Unterhaltsbeträge von 4.200 S (rechtskräftiger Zuspruch in ON 73, worin auch die in ON 32 festgelegte Unterhaltsverpflichtung von 3.250 S enthalten ist) und 600 S (die bereits mit dem erstinstanzlichen Beschluß ON 125 rechtskräftig abgewiesen wurden und daher gar nicht mehr Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz werden konnten), insgesamt somit 4.800 S in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein für die Streitwertbemessung maßgeblicher Unterhaltsbetrag von monatlich 5.500 S; multipliziert mit 36 Monaten, ergibt das einen Streitwert von 198.000 S.

b) Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Beschluß den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG nF).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß der hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (stRspr, 2 Ob 239/98f uva).

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