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8ObA223/99y•OGH 8ObA223/99y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 168.041,-- sA. (Revisionsinteresse S 166.415,-- sA.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 1999, GZ 7 Ra 50/99y-40, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 1998, GZ 21 Cga 165/97k-35, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, weil vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel nicht nochmals an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können.
Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen, die sich nur mehr dagegen richten, daß die Pfuscharbeiten des Klägers nicht als Entlassungsgrund gewertet wurden, ist zu erwidern:
Die Revision entfernt sich insofern vom festgestellten Sachverhalt, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger andere Mitarbeiter zu Pfuscharbeiten verleitet hat.
In rechtlicher Hinsicht ist die Verwarnung des Klägers eine Woche vor seiner Entlassung, die jahrelang geduldeten und oft mit Zustimmung und teilweise sogar im Auftrag (Möbelmontage) verrichteten Pfuscharbeiten künftig zu unterlassen, naturgemäß auch dahin zu verstehen, daß diese die Zuziehung der Mitarbeiter der beklagten Partei zu Pfuscharbeiten umfaßt.
Dem kommt aber keine Bedeutung zu, weil ohnedies nicht festgestellt werden konnte, daß der Kläger in der Woche zwischen Verwarnung und Entlassung überhaupt gepfuscht hat. Es liegt daher keine beharrliche Weigerung des Klägers vor, die Anweisung, künftig nicht zu pfuschen, zu befolgen, sodaß seine Entlassung unberechtigt war.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten vom Kläger nicht verzeichnet wurden.
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