OGH 3Ob236/99y

3Ob236/99ySupreme CourtAug 25, 1999

Full text

OGH 3Ob236/99y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Landeshauptstadt Bregenz, Bregenz, Rathausstraße 4, gegen die verpflichtete Partei Dr. Wilfried W*****, wegen S 5.275 sA über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 3 R 158/99d-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der betreibenden Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 5.275 sA bewilligt worden war. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 52.000 S nicht übersteigt und der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage liegt nicht vor.

Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, daß die angeführten Gesetzesstellen im Hinblick auf den EU- und den EG-Vertrag hinfällig seien, ist nicht nachvollziehbar, zumal die - hier aber offensichtlich gar nicht bedeutsame - Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof wegen einer Vorabentscheidung anzurufen, nicht nur dem Obersten Gerichtshof, sondern auch den anderen mit der Sache befaßten Gerichten offensteht (s Art 177 EG-Vertrag bzw Art 234 dieses Vertrages idF des Amsterdamer Vertrages; vgl im übrigen Fischer/Köck, Europarecht3, 433 aE).

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