OGH 2Nd5/99

2Nd5/99Supreme CourtAug 6, 1999

Full text

OGH 2Nd5/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carmen W*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S

37. 695 sA, über Antrag der klagenden Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Mödling bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung ihrer Schäden in der Höhe von S 37.695 mit der Begründung, es sei am 21. 1. 1999 durch das Alleinverschulden des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges auf der Abfahrt der A2, Wiener Neudorf, zu einem Verkehrsunfall gekommen; der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen.

Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die Klägerin auf ihre Einvernahme und die Einvernahme einer in Niederösterreich wohnhaften Zeugin.

Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, die Einvernahme eines in der Steiermark wohnhaften Zeugen sowie die Einvernahme zweier weiterer Zeugen, bei denen es sich offenbar um die zum Unfallszeitpunkt am Unfallsort dienstversehenden Gendarmeriebeamten handelt (der Name eines der Zeugen und die Anschrift beider Zeugen wurden noch nicht bekanntgegeben).

Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling mit der Begründung, zur Klärung des Unfallsherganges sei die Durchführung eines Lokalaugenscheines erforderlich, weshalb es zweckmäßig sei, das Verfahren vor jenem Gericht zu führen, das gemäß § 20 EKHG zuständig gemacht werden könne, das sei das BG Mödling.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil ihre Versicherungsnehmerin ihren Sitz im Raum Oberösterreich habe und es auch für den in der Steiermark wohnhaften Zeugen einfacher sei, vor dem BG Linz auszusagen. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Bereich einer Autobahnabfahrt scheide ohnedies höchstwahrscheinlich aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 5/96; 2 Ob 192/99w uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß auch eine Zeugin in Niederösterreich wohnt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nicht rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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