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7Ra247/99s•OLG Wien 7Ra247/99s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** P*****, S***** Wien, H***** ,vertreten durch Mag.Oliver Röpke, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, wider die beklagte Partei P***** B***** GmbH Co KG, 1***** Wien, B*****, wegen S 24.815,53 brutto s. A. [Rekursinteresse S 180.--], infolge Rekurses der klagenden Partei wider den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.5.1999, 20 Cga 83/99t-2, im Kostenpunkt (Rekursinteresse S 180.--), den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird F O L G E gegeben und der angefochtene Beschluß, der im übrigen als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt, im Kostenpunkt unter Miteinbeziehung der unangefochten zuerkannten S 3.090.--[bestehend aus S 2.100.-- Aufwandersatz und S 990.-- Pauschalgebühr], dahin abgeändert, daß der Aufwandersatz, zu bezahlen an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, gemäß Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 413/1998 mit S 2.100.-- sowie die Barauslagen, zu ersetzen an die Klägerin mit insgesamt S 1.170.-- (bestehend aus S 990.-- Pauschalgebühr und S 180.-- Stempelgebühr für die Vollmacht) bestimmt
werden [gesamt sohin S 3.270.-].
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht erließ infolge Klage über S 24.815,53 brutto antragsgemäß am 31.5.1999, ON 2, einen Zahlungsbefehl, wies jedoch das Kostenbegehren von S 180.-- betreffend die Stempelgebühr für die Vollmachtsurkunde, weil diese nicht vorgelegt worden sei, ab, wobei S 3.090.-- an Aufwandersatz und Pauschalgebühr zuerkannt wurden.
Diesen Beschluß bekämpft hinsichtlich der Abweisung von S 180.-- die klagende Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs (ON 3) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Kostenpunkt dahin abzuändern, daß der Betrag von S 180.-- zugesprochen werde (unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien vom 30.8.1995, 7 Ra 113/95 = ASG Wien, 22 Cga 138/95i).
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin verweist darauf, daß sie sich in der Klage auf die schriftlich erteilte Vollmacht berufen habe (siehe Kodierung 04), die gemäß § 40 Abs.1 Z 2 ASGG gesetzlich gedeckt sei. Nach § 14 Tarifpost 13 Gebührengesetz sei eine Vollmachtsurkunde mit S 180.-- zu vergebühren, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Ausstellung und Aushändigung der Vollmacht an den Machthaber entstehe. Die Gebührenpflicht entsteht daher unabhängig von der nicht mehr gegebenen Vorlagenpflicht der Vollmachtsurkunde.
§ 30 Abs.1 ZPO verweist auf die schriftliche Vollmachtsurkunde, während Abs.2 dieser Bestimmungen normiert, daß die Berufung auf die erteilte Ermächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ohne daß ausdrücklich die schriftlich erteilte Ermächtigung im Gesetz genannt ist. Dies gilt gemäß § 40 Abs.5 ASGG zwar auch für die qualifizierten Vertreter gemäß § 40 Abs.1 Z 2-4 ASGG, wobei jedoch die Berufung auf die schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Zweifel an der Bevollmächtigung hegte das Erstgericht offenbar nicht, weil nämlich gemäß § 40 Abs.5 zweiter Satz ASGG kein beschlußmäßiger (unanfechtbarer) Auftrag zur Einbringung des urkundlichen Nachweises erging. Da sohin von einer schriftlich erteilten Bevollmächtigung, worauf sich der Klagevertreter berufen hat, auszugehen ist und eine schriftliche Vollmachtsurkunde auch gemäß § 14 Tarifpost 13 Gebührengesetz mit S 180,-- zu vergebühren ist, sind diese Barauslagen dem voll obsiegendem Kläger gemäß §§ 2 ASGG, 41 ZPO iVm § 54 Abs.2, 2.Satz ZPO zu ersetzen, wonach die Kosten auch dann vom Prozeßgegner zu tragen sind, wenn nur eine Zahlungspflicht besteht, weil die Kosten mit der Begründung der Zahlungspflicht als entstanden gelten. Ein Fall einer solidarischen Haftung (§ 54 Abs.2 2.Satz, 2.Halbsatz ZPO) liegt nicht vor (vgl. auch OLG WIen vom 30.8.1995, 7 Ra 113/95= RS OLG Wien RW0000014).
Es war daher spruchgemäß dem Rekurs Folge zu geben.
Die Entscheidung hatte gemäß den § 11a Abs.2 Z 2 lit.b ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 47 Abs.1 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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