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12Os99/99•OGH 12Os99/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen §§ 146 ff StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. Juli 1999, AZ 11 Bs 144/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. April 1999, GZ 14 Vr 702/97-212, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 1 StGB bewilligt wurde, Folge gegeben, den genannten Beschluß aufgehoben und die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 § 15 ENr 11, § 16 ENr 3).
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