OGH 12Os94/99

12Os94/99Supreme CourtAug 5, 1999

Full text

OGH 12Os94/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jaghub S***** u.a. Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jaghub S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. November 1998, GZ 12 Vr 385/98-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Jaghub S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. April 1995 in Ansfelden im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Hassan K***** und Mohammed T***** (US 17) den Abbas V***** mit Gewalt gegen seine Person, nämlich durch dessen Betäubung mit einem nicht eruierten Mittel, fremde bewegliche Sachen, nämlich 8.300 US-Dollar,

9. 670 DM und 8.670 S, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm.

Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge zuwider wurden wesentliche Verteidigungsrechte des Angeklagten durch den Umstand, daß der Schöffensenat über den Beweisantrag auf "Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß es keine Mittel in Tablettenform gibt, welche aufgelöst in Kaffee die Wirkung haben, daß die einnehmende Person über einen Zeitraum vom sechs Stunden betäubt ist oder schläft oder darüber hinaus weitere zwei Tage lang betäubt oder benommen ist" (388), in der Hauptverhandlung nicht entschied, nicht beeinträchtigt.

Denn abgesehen davon, daß die im Antrag in Frage gestellten Kriterien grundsätzlich aus den Erfahrungen des täglichen Lebens - etwa im Falle der Anwendung von Schlafmitteln (vgl dazu Auswertung eines Telefonates des Angeklagten mit dem Tatopfer: "Er (T*****) hat dir das Schlafmittel zum Trinken gegeben"- 317) - ableitbar und damit notorisch sind, lassen sich vorliegendenfalls mangels jeglicher Anhaltspunkte über Art und Menge des betäubenden Mittels dessen medizinische Konsequenzen vorweg auch nicht annähernd beurteilen.

Dazu kommt, daß der Zeuge V***** auf die Frage, woraus er schließe, daß ihm Tabletten im Kaffee verabreicht wurden, angab: "T***** hat seinem Verwandten K***** ja erzählt, daß sie mir eine Tablettenmischung gegeben haben" - 372. Selbst im Fall der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen wäre somit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die bloße Wiedergabe einer sachlich unrichtigen Äußerung eines anderen (des nunmehr in Australien aufhältigen Mittäters T*****) keine Rückschlüsse darauf zuläßt, daß die Darstellung des Tatopfers insgesamt "unzweifelhaft unglaubwürdig und im Ergebnis nicht zutreffend sein kann". Damit war sie aber unerheblich, dh ungeeignet, auf die Entscheidung irgendeinen Einfluß zu üben.

Solcherart kann es aber sanktionslos auf sich beruhen, daß es das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO unterließ, den in der Beratung dazu gefaßten abweislichen Beschluß mündlich zu verkünden (US 17; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 27a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.