OGH 12Os93/99

12Os93/99Supreme CourtAug 5, 1999

Full text

OGH 12Os93/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 c E Vr 9.880/98, Hv 6.097/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Vorgang, daß die Hauptverhandlung vom 3. Februar 1999 ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy und der Verteidigerin Dr. Barki, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 5 c E Vr 9880/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten Raimund G***** am 3. Februar 1999 ohne Anwesenheit eines Verteidigers das Gesetz im § 41 Abs 1 Z 2 iVm § 488 Z 1 letzter Satz StPO.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Februar 1999, GZ 5 c E Vr 9880/98-19, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Raimund G***** wurde mit insoweit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Februar 1999, GZ 5 c E Vr 9880/98-19, nach einer ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung im Sinne des von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Nachtragsstrafantrages vom 16. Dezember 1998 (ON 7) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich des weiteren Anklagevorwurfes wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (ON 3) erging gemäß § 259 Z 3 StPO ein rechtskräftiger Freispruch.

Durch die Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. Februar 1999 (ON 18) gegen den Beschuldigten ohne Verteidiger hat das Erstgericht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - gegen die zwingende Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 1a StPO) verstoßen: Darnach besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die anklagegegenständliche Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Diese Voraussetzung war angesichts der Strafobergrenze des § 106 Abs 1 StGB erfüllt. Dem unvertretenen Beschuldigten wäre demnach, soferne er nach der hier ersichtlich unterbliebenen Belehrung über den Verteidigerzwang (99) sich weder eines Wahlverteidigers bedient noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hätte, ein Amtsverteidiger beizugeben gewesen (§ 41 Abs 3 StPO).

Da das Oberlandesgericht Wien den dadurch verwirklichten Nichtigkeitsgrund (§ 489 Abs 1 StPO) im Rahmen der noch nicht ergangenen Berufungsentscheidung nicht aufgreifen könnte (§ 477 Abs 1 StPO), weil er weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft in ihren Berufungen (ON 25 und 28) geltend gemacht wurde, war das prozeßordnungswidrig zustandegekommene verurteilende Erkenntnis zu kassieren und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

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