OGH 1Ob189/99x

1Ob189/99xSupreme CourtAug 5, 1999

Full text

OGH 1Ob189/99x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter T*****, vertreten durch Dr. Guido Held und Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Birthe T*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts (Streitwert S 297.000, sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. März 1999, GZ 2 R 353/97i53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Richtig ist, daß die Streitteile auch beim Scheidungsvergleich eine Einigung über den Umfang der Unterhaltsverpflichtung des Klägers erzielt haben. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 123/98i (S 9 bis 11 dieses Beschlusses) dargelegt. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen; weil wie ebenfalls der Oberste Gerichtshof schon zu 1 Ob 123/98i (S 12 dieser Entscheidung) darlegte - eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die die im Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung in den Hintergrund treten ließ. Die Neufestsetzung des Unterhalts ergibt in keinem Fall - auch bei Zugrundelegung von nur zwei weiteren Sorgepflichten des Klägers - einen Unterhaltsanspruch der Beklagten.

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