OGH 14Os83/99 (14Os84/99, 14Os85/99)

14Os83/99 (14Os84/99, 14Os85/99)Supreme CourtJul 20, 1999

Full text

OGH 14Os83/99 (14Os84/99, 14Os85/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Jänner 1999, GZ 29 Vr 3.038/97-40, sowie der Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO, ferner über diese Rechtsmittel selbst nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und der Beschwerde wird verweigert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, am 28. Jänner 1999 verkündeten Urteil wurde der Angeklagte Walter H***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (A) und des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (B) schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weiters faßte das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht einer Geldstrafe.

Nach Versäumung der am 1. Feber 1999 abge- laufenen Frist zur Rechtsmittelanmeldung brachte der Angeklagte am 15. Feber 1999 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und der Beschwerde und die Anmeldung der bezeichneten Rechtsmittel ein.

Nach dem - auch durch die Äußerung der Staatsanwaltschaft im Kern nicht widerlegten - Vorbringen des Wiederaufnahmswerbers fiel die Entscheidung zur Erhebung der Rechtsmittel erst am "späten Nachmittag" des letzten Tages der Anmeldungsfrist (1. Feber 1999), worauf "der mit der Durchführung der Verteidigung beauftragte" Rechtsanwaltsanwärter Mag. Michael S***** die erst um 18.15 Uhr, sohin nach Schließung der Post in Telfs, unterfertigte Rechtsmittelanmeldung verfaßte. "Wie in der Vergangenheit schon öfters in solchen Ausnahmefällen" sollte der Schriftsatz von Mag. S***** zu der bis 21 Uhr geöffneten Hauptpost Innsbruck gebracht werden. Als der Genannte dort um 20.20 Uhr ankam, mußte er feststellen, daß er von zwei in der Kanzlei nebeneinander stehenden Aktentaschen just jene zurückgelassen hatte, in der sich die Rechtsmittelanmeldung befand. Den Versuch, das Schreiben dennoch zur Hauptpost in Innsbruck zu bringen, beendete er kurz vor 21 Uhr noch vor Erreichen der Rechtsanwaltskanzlei in Telfs "aufgrund der fortgeschrittenen Stunde und des herrschenden massiven Schneefalls".

Dieser auf dem Vorbringen des Antragstellers basierende Sachverhalt stellt keine taugliche Grundlage für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar:

Voraussetzung dafür ist nämlich der Nachweis, daß es durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrens- handlung vorzunehmen, es sei denn, daß dem Angeklagten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).

Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt stand dem Rechtsanwaltsanwärter Mag. S***** nach Bemerken seines - im Blick auf die Hinauszögerung der Postaufgabe bis in die letzte Stunde besonders schwer wiegenden - Fehlers ein Zeitraum von 40 Minuten zur Verfassung einer (eventuell handschriftlichen) neuen - nur wenige Zeilen umfassenden - Rechtsmittelanmeldung zur Verfügung, die er nicht nützte. Darüber hinaus wäre ihm bis 24 Uhr die Übermittlung des in Rede stehenden Schriftsatzes per Telefax an das Landesgericht Innsbruck möglich gewesen (Foregger/Kodek StPO7 § 6 Anm II).

Da im Antrag nicht einmal behauptet wurde, der bestellte Verteidiger hätte seinen Mitarbeiter über das oben dargestellte, die Rechtsmittel des Angeklagten sichernde Alternativverhalten im Fall des bei der schon öfter tolerierten riskanten Vorgangsweise vorhersehbaren Versäumens der letzten Postaufgabemöglichkeit belehrt, ist ihm ein Mitverschulden nicht bloß minderen Grades an den gravierenden Fehlleistungen des Rechtsanwaltsanwärters anzulasten.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und der Beschwerde war daher zu verweigern.

Die somit verspätet angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung waren ihrerseits zurückzuweisen (§§ 285a Z 1, 294 Abs 4 StPO).

In gleicher Weise war mit der erst nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist des § 498 Abs 2 zweiter Satz StPO - die dem Angeklagten ungeachtet der Versäumung der dreitägigen Anmeldungsfrist nach dem dritten Satz leg cit noch bis 11. Feber 1999 offen gestanden wäre - gemeinsam mit den gegen das Urteil gerichteten Rechtsmitteln ausgeführten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu verfahren.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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