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6Fs503/99 (6Fs504/99, 6Fs505/99, 6Fs506/99, 6Fs507/99, 6Fs508/99, 6Fs509/99, 6Fs510/99, 6Fs511/99, 6Fs512/99, 6Fs513/99, 6Fs514/99, 6Fs515/99)•OGH 6Fs503/99 (6Fs504/99, 6Fs505/99, 6Fs506/99, 6Fs507/99, 6Fs508/99, 6Fs509/99, 6Fs510/99, 6Fs511/99, 6Fs512/99, 6Fs513/99, 6Fs514/99, 6Fs515/99)
6Fs503/99 (6Fs504/99, 6Fs505/99, 6Fs506/99, 6Fs507/99, 6Fs508/99, 6Fs509/99, 6Fs510/99, 6Fs511/99, 6Fs512/99, 6Fs513/99, 6Fs514/99, 6Fs515/99)Supreme CourtJul 15, 1999
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in den Fristsetzungssachen über die von Ferdinand B*****, geboren am 5. Februar 1928, ehemaliger Landwirt, ***** als dem Betroffenen in der zur AZ 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels geführten Pflegschaftssache wegen angeblicher Säumnisse des Landesgerichtes Wels bei der Erledigung von Fristsetzungsanträgen und Ablehnungsanträgen gegen den zuständigen Pflegschaftsrichter gestellten Fristsetzungsanträge den
Beschluß
gefaßt:
Die Fristsetzungsanträge werden dem Landesgericht Wels im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.
Begründung:
Der Betroffene brachte direkt beim Obersten Gerichtshof Fristsetzungsanträge wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichtes Wels ein. Der genannte Gerichtshof habe über seine wegen Säumigkeit des Bezirksgerichtes Wels eingebrachten Beschwerden und Fristsetzungsanträge bisher nicht entschieden. Seinen nun an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen ist zusammengefaßt zu entnehmen, der Pflegebefohlene fühle sich dadurch beeinträchtigt, daß das Bezirksgericht Wels die über ihn eröffnete Sachwalterschaft bisher nicht aufgehoben und insbesondere keine Gutachten zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes eingeholt habe, ferner daß die Pension nicht auf ein Konto des Pflegebefohlenen überwiesen werde und ihre Auszahlung an einen Bevollmächtigten verweigert werde. Im übrigen verletze das Bezirksgericht Wels seine Aufsichtspflicht gegenüber dem bestellten Sachwalter, der seinerseits die Obsorgepflicht gegenüber dem Pflegebefohlenen vernachlässige. Das Landesgericht Wels habe über die entsprechenden Fristsetzungsanträge des Pflegebefohlenen bisher nicht entschieden. Es hätte den Fristsetzungsanträgen stattgeben und dem Bezirksgericht Wels auftragen müssen, ein Gutachten zur Überprüfung des Wohles und des Gesundheitszustandes des Pflegebefohlenen einzuholen und zu prüfen, ob die Sachwalterschaft aufgehoben werden könne, sowie die Pension auf ein Konto des Pflegebefohlenen direkt zu überweisen oder an seinen Bevollmächtigten auszuzahlen.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermißte Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, so daß dem Landesgericht Wels die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.
Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Wels übermittelt. Die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch die Anträge einzubringen waren, somit dem Landesgericht Wels als Fristsetzungsgericht.
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