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12Os83/99•OGH 12Os83/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1999 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der beim Landesgericht St. Pölten zum AZ 29 Vr 833/90 anhängig gewesenen Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146 ff StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe behauptet Günter M***** - nach Darstellung des Verlaufes des eingangs genannten Verfahrens - schwerpunktmäßig, er sei "in seinen Grundrechten verletzt worden, indem ihm das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl Nr 684/1988, Art 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr 210/1958) entzogen wurde", da "bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ein Betrug nicht gefunden werden könne und das Gericht demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Freispruch bezüglich des Tatbestandes des Betruges hätte vorgehen müssen". Auf dieses Vorbringen stützt der Beschwerdeführer den Antrag, "seiner Beschwerde Folge zu geben, die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben oder entsprechend zu mildern und jedenfalls seine Enthaftung zu verfügen".
Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.
Ein Kostenausspruch hatte demnach zu entfallen.
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