OGH 3Ob181/99k

3Ob181/99kSupreme CourtJul 14, 1999

Full text

OGH 3Ob181/99k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S ***** GmbH, , vertreten durch Hule Heinke Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. S GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2,000.000,- S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 1999, GZ 46 R 513/99b-44, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. August 1998, GZ 72 E 4774/97s-24, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die zweitinstanzliche Entscheidung wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der betreibenden Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Revisionsrekurskosten sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht schob die bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 59 C 39/97s des Erstgerichtes anhängigen Oppositionsprozesses gegen eine Sicherheitsleistung von 600.000 S gemäß §§ 42 Abs 1 Z 5 und 44 Abs 2 Z 1 und 3 EO auf. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei mit dem angefochtenen Beschluß zurück, weil wegen (von ihm irrig angenommener) rechtskräftiger Beendigung des Oppositionsprozesses die für eine sachliche Erledigung des Rekurses vorausgesetzte Beschwer weggefallen sei, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht, wie im Revisionsrekurs zu Recht aufgezeigt wird, bei seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist; er ist auch berechtigt:

Wie aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften erstgerichtlichen Akt 59 C 39/97s hervorgeht, wurde von der verpflichteten (dort klagenden) Partei gegen das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil vom 15. 12. 1998 fristgerecht eine (mit einem Unterbrechungsantrag verbundene) außerordentliche Revision erhoben, die aus einem nicht weiter aufgeklärten Versehen in einen anderen Akt des Erstgerichtes gelangte. Dieser Umstand wurde mittlerweile vom Erstgericht zum Anlaß genommen, die irrtümlich erteilte Rechtskraftsbestätigung für das Erst- und Berufungsurteil im Verfahren 59 C 39/97s aufzuheben (Beschluß vom 30. 6. 1999, ON 27). Damit erweist sich indessen das bereits im Rekurs und nunmehr auch im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen der betreibenden Partei, der genannte Oppositionsprozeß sei wegen Erhebung einer außerordentlichen Revision der dortigen Klägerin noch nicht rechtskräftig beendet, als zutreffend, weshalb die allein auf die irrige Annahme der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens gegründete Zurückweisung des Rekurses wegen Entfalls der Beschwer auf aktenwidriger Grundlage erging. Die zweitinstanzliche Entscheidung ist daher aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs der betreibenden Partei in der Sache zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 78 EO und 52 ZPO.

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