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4Ob175/99k•OGH 4Ob175/99k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, , vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Fgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Entschädigung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 600.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. April 1999, GZ 1 R 82/99g-18, mit dem der Rekurs der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 4. März 1999, GZ 10 Cg 7/99f-3, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, über den Rekurs der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichts als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die einstweilige Verfügung sei den Parteienvertretern am 9. 3. 1999 zugestellt worden. Die Beklagte habe den Rekurs am 24. 3. 1999 beim Erstgericht überreicht.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte behauptet, den Rekurs nicht überreicht, sondern am 23. 3. 1999 zur Post gegeben zu haben. Die Einlaufstelle habe den Vermerk "Überreicht" offenbar irrtümlich angebracht. Die Beklagte legt neben einer eidesstättigen Erklärung der für das Post- und Fristenwesen zuständigen Angestellten der Beklagtenvertreter Ablichtungen des Postaufgabescheins und der internen Postaufgabeliste ihrer Vertreter vor, aus denen sich ergibt, daß am 23. 3. 1999 ein die gegenständliche Rechtssache betreffender und an das Erstgericht adressierter Rekurs zur Post gegeben wurde.
Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden schließen es aus, ihren Rekurs als verspätet zu betrachten: Wurde der Rekurs am 23. 3. 1993 zur Post gegeben, so hat die Beklagte die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO gewahrt.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Rekursgericht aufzutragen, eine Sachentscheidung zu fällen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.
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