OGH 5Nd510/99

5Nd510/99Supreme CourtJul 9, 1999

Full text

OGH 5Nd510/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Jürgen W*****, vertreten durch Dr. Heidemarie Wolke, Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,496.472,-- sA, über den Antrag der klagenden Partei, die gegenständliche Rechtssache an das Landesgericht Steyr zu delegieren, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Steyr bestimmt.

Begründung

Begründung:

Auch gegen den Einwand der beklagten Partei erscheint die Delegierung aus dem vom Handelsgericht Wien in seiner Befürwortung angeführten Gründen zweckmäßig:

Dem Rechtsstreit liegen Wertpapiergeschäfte des in Steyr wohnhaften Klägers, vertreten durch eine in Steyr ansässige Rechtsanwältin als Verfahrenshelferin, zugrunde, welche ausschließlich in einer Filiale der beklagten Partei in Steyr zwischen den Streitteilen abgewickelt wurden. Die entscheidungswesentliche Frage eines - vorgebrachten - Beratungsfehlers erfordert die Einvernahme des Klägers sowie der insofern auf Beklagtenseite agierenden Zeugen G***** (in Steyr wohnhaft) und R***** (in Linz wohnhaft). Die Namhaftmachung weiterer in der Zweigstelle Steyr tätiger Mitarbeiter der beklagten Partei als Zeugen erscheint im Prozeßverlauf durchaus möglich.

Insgesamt erscheint die Verfahrensführung in Steyr schon in Hinblick auf die Anzahl der im dortigen Nahebereich wohnhaften, für Einvernahmen in Betracht kommenden Personen zweckmäßig, was schon durch den Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN der Wertung des Gesetzgebers entspricht; eine Auslegung der Prozeßhandlung der Klagseinbringung in Wien als "Verzicht" auf die Stellung eines Delegierungsantrags an das örtlich ungleich näher stehende Gericht findet in den Prozeßgesetzen keine Deckung.

Daß der die beklagte Partei vertretende Rechtsanwalt aus irgendeinem überzeugenden Grund gehindert wäre, sich bei Verhandlungen vor dem Landesgericht Steyr substituieren zu lassen ist nicht erkennbar.

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